Zusammenfassung
Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Geht die Gefahr vom Zustand eines Gebäudes aus, so trifft die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Gebäudeeigentümer. Er kann die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen. Bei ihm verbleibt allerdings eine Überwachungspflicht.
1 Inhalt der Verkehrssicherungspflicht
Der Verkehrssicherungspflichtige muss das Grundstück auf Gefahrenquellen überprüfen und diejenigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen, die nach den Gesamtumständen objektiv erforderlich und zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu bewahren. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen wird. Es ist nur diejenige Sicherheit zu schaffen, die man üblicherweise erwarten darf.
Sicherungs- und Verhaltenspflichten nach öffentlichem Recht beachten
Soweit öffentlich-rechtliche Sicherungs- und Verhaltenspflichten aus Bauvorschriften, der Garagenordnung, aus Brandschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Baumschutzregelungen oder kommunalen Satzungen bestehen, wird die Verkehrssicherungspflicht hierdurch konkretisiert.
Diese Vorschriften sind regelmäßig Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB. Umgekehrt entfällt die Verkehrssicherungspflicht aber nicht deshalb, weil solche Vorschriften fehlen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss der Pflichtige auch solche Gefahrenlagen mit berücksichtigen, die sich erst aus dem vorsätzlichen Eingreifen Dritter ergeben.
Verkehrssicherungspflichten für Grundstückseigentümer
- Der Zugang zum Haus und der an das Hausgrundstück angrenzende öffentliche Gehweg müssen zu jeder Jahreszeit gefahrlos begehbar sein.
- Stufen sind zu beleuchten.
- Schächte und Gruben müssen abgedeckt werden.
Das Maß der Verkehrssicherung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Erkennbarkeit der Gefahr und der Art und der Wichtigkeit eines Verkehrswegs. Wer eine außergewöhnliche Gefahrenlage schafft, muss alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Schadensverhinderung treffen.
Glatteisbildung auf Gehweg
Ist zu befürchten, dass sich auf einem öffentlichen Gehweg Glatteis bildet, weil dieser infolge eines dort endenden Regenfallrohrs mit Wasser überflutet wird, haftet der Eigentümer des Gebäudes, wenn ein Passant stürzt und sich hierbei verletzt.
Die Verkehrssicherungspflicht darf jedoch nicht zu einer Gefährdungs- oder Zufallshaftung führen. Den Verkehrsteilnehmern obliegt eine Eigensorgfalt; wird diese verletzt, ist der dadurch entstehende Schaden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuweisen.
1.1 Öffentliche Straßen
Die Verkehrssicherungspflicht gilt zunächst für solche Wege, die nach dem Willen des Eigentümers für den öffentlichen Verkehr vorgesehen sind. Darüber hinaus muss der Eigentümer aber auch in einem gewissen Umfang für die Sicherheit sog. Schleichwege oder Trampelpfade einstehen, wenn er die Benutzung dieser Wege durch den öffentlichen Verkehr zugelassen und geduldet hat. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Weg nicht vom Eigentümer geschaffen wurde, sondern durch ständiges Begehen oder Befahren entstanden ist. Ein Zulassen oder Dulden ist dann anzunehmen, wenn die Allgemeinheit davon ausgehen darf, dass das Benutzen des Weges nicht gegen den Willen des Eigentümers verstößt.
Benutzen des Schleichwegs verbieten
Will der Eigentümer seine Haftung für den Zustand des Weges ausschließen, muss er dessen Benutzung verbieten.
In einer kleineren Straße im reinen Wohngebiet darf der Verkehrssicherungspflichtige damit rechnen, dass die Fußgänger ihr Augenmerk auf die Straße richten.
Keine Verkehrssicherungspflicht
- Der Verkehrssicherungspflichtige hat es deshalb nicht zu verantworten, wenn morgens um 7 Uhr ein Passant stürzt, weil auf dem Bürgersteig nasses Laub liegt.
- Ebenso ...