Leitsatz

Im Wohnungseigentumsverfahren wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde dadurch in Lauf gesetzt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts durch Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht wird.

 

Fakten:

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Wohnungseigentumssachen beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG dabei mit dem Zeitpunkt, in dem die angefochtenen Entscheidung den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden ist. Grundsätzlich ist zwar die Entscheidung durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen, einem Anwesenden kann die Entscheidung jedoch auch zu Protokoll bekannt gemacht werden. Dies ergibt sich aus der im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit existierenden Sondervorschrift des § 16 Abs. 3 FGG. In diesem Fall muss die vollständige Entscheidung einschließlich der Gründe durch Verlesen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht werden. Ist dies im Termin geschehen, wird damit die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Gang gesetzt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.05.2001, 2Z BR 28/01

Fazit:

Diese Besonderheit des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit war hier dem mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalt unbekannt. Unwissenheit schützt aber nicht vor den rechtlichen Nachteilen des Rechtsmittelverlustes. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich ein derartiges Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG zuzurechnen.

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