Leitsatz

Ein Versicherungsnehmer verlor seine Kranken- und Pflegeversicherung, nachdem er mit falschen Angaben Geld für Brillen erstattet haben wollte. Die Vertrauensbasis war durch Leistungserschleichung irreparabel zerstört.

 

Sachverhalt

Mehr als 10000 EUR hatte die Versicherung für eine Brille nebst Ersatzbrille als "Ersatz für Bruch und neue Glasstärke" auf Grundlage von Kostenvoranschlägen gezahlt, als der Versicherungsnehmer nur 1 Jahr später erneut die Beschädigung der Brille reklamierte. Der Versicherer ließ sich die Brille vorlegen und durch einen Sachverständigen untersuchen mit dem Ergebnis, dass Gläser und Fassung nicht mit den Kostenvoranschlägen übereinstimmten. Eine Nachfrage beim Aussteller der Kostenvoranschläge ergab, dass der Versicherungsnehmer die Brillen nie bezogen hatte. Der Versicherungsnehmer redete sich damit heraus, dass er die Brillen bei einem anderen Optiker erworben habe. Eine entsprechende Rechnung legte er auf Nachfrage der Versicherung vor. Die fand heraus, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeitsrechnung handelte, ausgestellt von einem mit dem Versicherungsnehmer befreundeten Optiker; die eingereichte Brille war irgendeine Brille.

Nun hatte die Versicherung an dieser Geschäftsbeziehung kein Interesse mehr und die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigungen sowohl der Kranken- als auch der Pflegeversicherung wurde durch das OLG auch bestätigt.

Der Versicherungsnehmer habe mit seinem Betrug und den Lügen, die er Versicherung und Gericht auftischte, das Vertrauen des Versicherers so umfassend und endgültig beschädigt, dass dem Versicherer eine weitere Vertragsbindung nicht zugemutet wurde. Da halfen dem Versicherungsnehmer auch nicht die 30-jährige Vertragslaufzeit und sein fortgeschrittenes Alter, das den Verlust der Kranken- und Pflegeversicherung besonders hart erscheinen lässt.

Im Fall einer Leistungserschleichung oder einer versuchten Leistungserschleichung ist die Vertrauensbasis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer so irreparabel zerstört, dass selbst eine Abmahnung entbehrlich ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil v. 23.1.2009, 10 U 213/08.

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