Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Befristung nachehelichen Unterhalts. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hatte ihren Unterhaltsanspruch aus einer früheren Ehe durch Wiederheirat verloren.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrte im Wege der Abänderungsklage Befristung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersunterhalt an seine geschiedene Ehefrau. Die Parteien waren von April 1978 bis Dezember 1987 miteinander verheiratet. Nachdem der Kläger sich einer anderen Frau zugewandt hatte, lebten sie seit November 1983 voneinander getrennt. Die Ehe war kinderlos geblieben. Zuvor war die Beklagte von April 1955 bis Juni 1977 in erster Ehe verheiratet. Diese erste Ehe, aus der eine Tochter hervorgegangen war, wurde wegen Verschuldens des Ehemannes im Jahre 1977 geschieden.

Unterhaltsansprüche gegen ihren ersten Ehemann hatte die Beklagte (für die Zeit bis zur Wiederheirat) nicht geltend gemacht.

Im Ehescheidungstermin verglichen sich die Parteien über den nachehelichen Unterhalt, dessen Höhe sie durch zwei weitere Prozessvergleiche, zuletzt vor dem OLG Frankfurt im Jahre 2003 auf 700,00 EUR monatlich abänderten.

Zwischenzeitlich bezogen beide Parteien Altersrente. Die Beklagte war an Blut- und Dickdarmkrebs erkrankt und hatte darüber hinaus alterstypische Leiden.

Das erstinstanzliche Gericht hat den titulierten Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Juni 2010 auf 500,00 EUR herabgesetzt und bis zum 30.6.2011 befristet. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Abänderungsklage weiterverfolgte.

Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG wies die Abänderungsklage ab und vertrat die Auffassung, der Kläger sei ggü. der Beklagten gemäß § 1571 BGB zur Unterhaltszahlung verpflichtet und könne eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht verlangen.

Zwar liege gemäß § 313 BGB eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage des Vergleichs aus dem Jahre 2003 vor, weil eine Möglichkeit der Befristung des damals titulierten Altersunterhalts erst durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2008 eröffnet worden sei. Allerdings scheide eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach der gemäß § 1578b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung aus, weil bei der Beklagten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, eingetreten seien.

Gegen ihren ersten Ehemann habe ihr ein nicht befristeter Anspruch aus § 58 EheG auf Unterhalt zugestanden. Dieser Unterhaltsanspruch wäre auch heute noch nicht zu befristen, da er sich nach den Übergangsvorschriften der zum 1.1.1977 und 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreformen (Art. 12 Nr. 3 1. EheRG und Art. 36 Nr. 7 EGZPO) weiterhin nach altem Recht richten würde. Durch die Eheschließung mit dem Beklagten habe sie ihren Unterhaltsanspruch verloren.

Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs lehnte das OLG mangels wesentlicher Änderungen der Vergleichsgrundlage ab. Bereits das Unterhaltsänderungsgesetz von 1986 habe die Möglichkeit einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf geschaffen. Sie sei weder durch die Unterhaltsreform 2008 noch den ihr vorgreifenden Wandel der BGH-Rechtsprechung für kinderlose, weniger als 10 Jahre dauernde Ehe erweitert worden.

Im Übrigen sei der Beklagten alters- und krankheitshalber eine Abänderung des Unterhalts nach § 36 Nr. 1 EGZPO nicht zuzumuten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010, II-8 UF 173/09

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