Leitsatz
Freiwillig Versicherte zahlen Beiträge zur Krankenversicherung auch aus Vermögenserträgen. Bei der Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung ist ein Verlustausgleich zwischen Einnahmen und Verlusten aus verschiedenen Vermögensarten – anders als im Steuerrecht – jedoch nicht zulässig. Steuerlich anerkannte Verluste mindern daher die Höhe der freiwilligen Beiträge nicht.
Sachverhalt
Die Krankenkasse forderte von einer freiwillig Versicherten ihren Einkommensteuerbescheid zur Festsetzung der Beiträge an. Danach hatte die Versicherte eine Rente in Höhe von 700 EUR im Monat sowie Zinsen aus Kapitalvermögen in Höhe von 12 500 EUR pro Jahr. Diesen Einnahmen standen aber steuerlich anerkannte Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3 200 EUR pro Jahr gegenüber. Die Krankenkasse berücksichtigte bei der Festsetzung der Beitraghöhe nur die positiven Einkünfte, also Rente und Zinsen. Sie lehnte es jedoch ab, davon im Wege des Verlustausgleichs die Verluste aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Hiergegen klagte die Versicherte und hatte in erster Instanz Erfolg. Doch das Berufungsgericht wies ihre Klage ab. Beim BSG vertrat die Versicherte die Ansicht, bei der Höhe ihrer Einnahmen müsse – wie im Steuerrecht – der Verlust aus Vermietung berücksichtigt werden.
Das BSG entschied, die Krankenkasse habe den Beitrag richtig berechnet. Ein Verlustausgleich wie im Einkommensteuerrecht müsse bei der Berechnung des Kassenbeitrags der freiwillig Krankenversicherten nicht erfolgen. Zwar sei es im Einkommensteuerrecht zulässig, Gewinne bei einer Einkunftsart mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen. Im Beitragsrecht der Krankenversicherung sei dieser Verlustausgleich aber nicht zulässig, weil sonst eine Ungleichbehandlung zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten entstehe. Diese Ungleichheit liege darin begründet, dass ein Verlustausgleich nur für solche Einkünfte geltend gemacht werden könnte, die bei Pflichtversicherten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören.
Hinweis
Zwar ist der Fall vorstellbar, dass ein Pflichtversicherter nur Arbeitsentgelt und daneben Verluste aus Vermietung hätte, die er nicht vom Arbeitsentgelt absetzen kann. Andererseits muss er auf Kapitaleinkünfte grundsätzlich keine Beiträge zahlen. Dies hat das BSG offenbar nicht als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung betrachtet.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 09.08.2006, B 12 KR 8/06 R.