Kommentar

Eine GmbH war als Verwalterin mit der Vermietung einer Lagerhalle beauftragt. Der für die GmbH handelnde H vermietete die Halle zum Zweck der Einstellung und Instandsetzung von Autos. Der Mieter errichtete in der Halle eine Kabine aus Preßspanplatten für die Ausführung von Schweißarbeiten. Ein Mitarbeiter des Mieters verursachte infolge unsachgemäßen Umgangs mit dem Schweißgerät einen Großbrand der Halle. Bei den Löscharbeiten wurde ein Feuerwehrmann schwer verletzt. Der BGH hielt eine quotenmäßige Mithaftung des H auf Schmerzensgeld und Schadensersatz für gerechtfertigt, da er als Verwalter der GmbH eine für den Mietzweck schlechthin ungeeignete Halle vermietet und so die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Da die Halle in Holzbauweise errichtet war und weder Wasseranschluß noch funktionierende Feuerlöscher besaß, lag die Gefahr eines Brandes und dessen ungehinderte Ausbreitung besonders nahe. Demnach mußte er auch mit einer Verletzung von Feuerwehrleuten im Falle eines Brandes rechnen. H konnte sich ebensowenig auf eine Vereinbarung mit dem Mieter berufen, wonach die „Instandhaltung, Ausbesserungen an der Mietsache, die zur Erfüllung des Mietzwecks erforderlich sind”, vom Mieter übernommen wurden. Mit einer derartigen Klausel ließ sich die Verkehrssicherungspflicht nicht auf den Mieter übertragen. Diesbezüglich hätte es einer klaren Absprache bedurft, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. H hatte nämlich mit dem Mieter weder eine Verpflichtung zur Unterlassung von Schweißarbeiten vereinbart, noch hatte er diesem die Pflicht übertragen, für einen effektiven Brandschutz zu sorgen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 04.06.1996, VI ZR 75/95

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge