Leitsatz (amtlich)
a) Hat ein Vermieter Räumlichkeiten für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen vermietet, die für diesen Zweck ungeeignet waren, und entsteht infolge von Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug ein Brand, so haftet er auch für die Körperverletzung, die ein Angehöriger der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung erleidet.
b) Zur Bemessung der Haftungsquote eines Nebentäters, der mit anderen Schädigern eine Haftungseinheit bildet, gegenüber dem Haftungsanteil des mitverantwortlichen Verletzten.
Normenkette
BGB §§ 249, 254, 823
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 12.12.1994) |
LG München II |
Tenor
Die Revision des Beklagten zu 3) und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 1994 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 63 % dem Beklagten zu 3) und zu 37 % dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens wegen Verletzungen, die er sich als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei einem Einsatz zugezogen hat.
Am 24. November 1989 kam es gegen 18.15 Uhr in M.S. zu einem Großbrand, der seinen Ursprung in der Halle 14 einer ehemaligen Holzfabrik hatte. Die Eigentümerin dieser Halle hatte die D.-W. GmbH, für die der Beklagte zu 3) handelte, mit der Verwaltung beauftragt. Dem Beklagten zu 3) oblag auch die Kontrolle der Zustände auf diesem Gelände. Anfang 1989 schloß der Beklagte zu 3) für die D.-W. GmbH mit dem Beklagten zu 2) einen Mietvertrag über einen Teil dieser Halle zum Zwecke der „Einstellung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen” ab. Nach Ziffer 9 des Mietvertrages hatte der Beklagte zu 2) alle Vorkehrungen, die zur Erfüllung des Mietzwecks erforderlich waren, übernommen. Die Halle 14 bestand aus zwei gemauerten Giebelwänden und einem Betonfußboden, im übrigen war sie im wesentlichen aus Holz gebaut. In der Halle errichtete der Beklagte zu 2) eine 4 m lange, 3 m breite und 2,5 m hohe Kabine aus Preßspanplatten, in der mit Genehmigung des Beklagten zu 2) u.a. Schweißarbeiten an Fahrzeugen ausgeführt wurden.
Am 24. November 1989 schweißte der Beklagte zu 1), der „eigentlich nicht schweißen konnte”, in der Kabine mit einem vom Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Schutzgasschweißgerät an seinem Pkw. Während dieser Arbeiten fingen die Polster der nicht ausgebauten Rückbank des Pkw an zu brennen. Dem Beklagten zu 1) gelang es nicht, das Feuer zu löschen. Ihm stand als Löschmittel lediglich eine kleine, mit Wasser gefüllte Badewanne zur Verfügung; ein in einiger Entfernung befindlicher Feuerlöscher konnte nicht bedient werden. Das Feuer erfaßte die Holzkabine und sodann die Holzkonstruktion der Halle 14, schließlich auch die Halle 16, und drohte, auf ein angrenzendes, nur durch einen schmalen Durchgang von der Halle 16 entferntes Wohngebäude überzugreifen.
Etwa eine Stunde nach Ausbruch des Brandes stürzte die Giebelwand der Halle 16 ein. Der Kläger, der sich in diesem Augenblick in der Nähe des Durchgangs im Schlagschatten der Wand befand, wurde von herabfallenden Gebäudetrümmern getroffen und zum Teil begraben. Dabei wurde sein linker Unterschenkel zerschmettert, so daß er unterhalb des Kniegelenks amputiert werden mußte. Außerdem erlitt er schwere Verbrennungen.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil unter teilweiser Klagabweisung den Anspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 4/5 und seinen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 1/5 dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen sowie die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger 4/5 der ab dem 16. Oktober 1992 bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, daß hinsichtlich des Schmerzensgeldes eine Mithaftungsquote des Klägers im Verhältnis zum Beklagten zu 1) in Höhe von 1/5, im Verhältnis zum Beklagten zu 2) von 2/5 und im Verhältnis zum Beklagten zu 3) von 4/5 gerechtfertigt ist; diese Haftungsverteilung hat es auch der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des ab dem 16. Oktober 1992 bereits entstandenen oder noch entstehenden immateriellen Schadens des Klägers zugrundegelegt. Im übrigen hat es die Berufungen der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte zu 3) weiterhin die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Der Kläger hat Anschlußrevision mit dem Ziel eingelegt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und das landgerichtliche Urteil abzuändern, als bei dem Schmerzensgeld und dem Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer immaterieller Schäden eine Mithaftungsquote gegenüber dem Beklagten zu 3) von mehr als 1/2 festgesetzt bzw. festgestellt worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß alle drei Beklagten durch fahrlässiges Handeln den Brand herbeigeführt hätten. Der Beklagte zu 1) habe an diesem Ort ohne ausreichende Löschmittel und ohne Ausbau der Sitzflächen des Pkw nicht schweißen, und der Beklagte zu 2) habe dies nicht gestatten dürfen. Auch der Beklagte zu 3) habe den Brand fahrlässig herbeigeführt, indem er dem Beklagten zu 2) die Halle zu Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen zur Verfügung gestellt habe. Er habe erkennen müssen, daß diese Erlaubnis auch die Gestattung der Durchführung von Schweißarbeiten umfasse und daß durch solche Arbeiten in dieser Halle eine Brandgefahr ausgelöst werde. Der Schaden des Klägers sei von den Beklagten adäquat verursacht worden; die Möglichkeit, daß es zu einem großen Brand kommen und daß ein Feuerwehrmann sich dabei Verletzungen zuziehen könne, liege nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, da er sich ohne rechtfertigenden Grund in den Schlagschatten der Giebelmauer begeben habe, obwohl zunehmend mit der Gefahr des Einsturzes habe gerechnet werden müssen.
Hinsichtlich der materiellen Schäden hat das Berufungsgericht eine an der Mitverschuldensquote des Beklagten zu 1) ausgerichtete Haftungseinheit der Beklagten angenommen. Der Haftungsanteil dieses Beklagten betrage wegen seines unverständlichen Leichtsinns 80 %, der Mitverschuldensanteil des Klägers ihm gegenüber 20 %. Bei den immateriellen Schäden hat das Berufungsgericht dagegen den Mitwirkungsanteil jedes Schädigers individuell bestimmt. Während der Beklagte zu 1) zu 80 % hafte, treffe den Beklagten zu 2) ein 60 %iger Haftungsanteil gegenüber dem Kläger, da dieser Beklagte die Schweißarbeiten nicht selbst vorgenommen habe; den Haftungsanteil des Beklagten zu 3) hat es insoweit lediglich mit 20 % und den Mitverschuldensanteil des Klägers ihm gegenüber mit 80 % bewertet.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
Der Beklagte zu 3) ist neben den Beklagten zu 1) und 2) für die Entstehung des Brandes mitverantwortlich. Ihm ist der bei dem Kläger aufgetretene Schaden auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Er haftet für die Klagansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1, § 847 BGB.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Beklagten zu 3) darin gesehen, daß er als Verwalter der D.-W. GmbH dem Beklagten zu 2) zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einen Teil der Halle vermietet hat, der für diesen Zweck schlechthin ungeeignet war. Bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen fallen, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, üblicherweise auch Schweißarbeiten an. Da die Halle in Holzbauweise errichtet war und keinen Wasseranschluß und keinen Feuerlöscher besaß, lag die Gefahr eines Brandes und seiner ungehinderten Ausbreitung besonders nahe. Daß der Beklagte zu 3) bei Vereinbarung des Mietzwecks „Instandsetzung von Kraftfahrzeugen” an Schweißarbeiten nicht gedacht hat, vermag ihn entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entlasten. Ob die Vornahme solcher Arbeiten gegenüber dem Vermieter vertragswidrig war, kann offen bleiben. Jedenfalls mußte der Beklagte zu 3), wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, bei einer Vermietung zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen mit der Durchführung von Schweißarbeiten rechnen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, daß die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf den Beklagten zu 2) als Mieter übertragen worden sei und sich die Verpflichtung des Beklagten zu 3) als Verwalter des Gebäudes auf Kontroll- und Überwachungspflichten beschränkt habe. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Gebäudes kann zwar auf den Mieter delegiert werden. Dies gilt auch dann, wenn es darum geht, die baulichen Voraussetzungen für den vereinbarten Mietzweck zu schaffen. Eine solche Delegation der Sicherungspflichten setzt jedoch eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 – VI ZR 79/87 – VersR 1988, 516, 517). Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Mieter die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt hat (vgl. BGHZ 110, 114, 121 f; Senatsurteile v. 2. Oktober 1984 – VI ZR 125/83 – VersR 1984, 1190 f; v. 27. November 1984 – VI ZR 49/83 – VersR 1985, 243, 244; und v. 17. Januar 1989 – VI ZR 186/88 – VersR 1989, 526).
Im Streitfall fehlt es an einer klaren Absprache. Insbesondere genügte die in Nr. 9 des Mietvertrages getroffene Regelung diesen Anforderungen nicht, wonach die „Instandhaltung, Ausbesserungen an der Mietsache sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erfüllung des Mietzwecks erforderlich sind,” vom Mieter übernommen wurden. Der Beklagte hat weder von vornherein auf eine Unterlassung von Schweißarbeiten gedrungen, noch hat er dem Beklagten zu 2) die Pflicht übertragen, für einen effektiven Brandschutz zu sorgen. Es ist ihm auch nicht zugesichert worden, daß in den Räumlichkeiten keine Schweißarbeiten vorgenommen werden. Im übrigen hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch später nicht überprüft, ob der Beklagte zu 2) die baulichen Voraussetzungen für eine Nutzung der Halle zum Zwecke der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einschließlich der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen auch tatsächlich geschaffen hatte. Darauf, daß der Beklagte zu 2) die Halle möglicherweise vertragswidrig dem Beklagten zu 1) überlassen hat, kommt es nicht an, da der Beklagte zu 3) durch die Vermietung der für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einschließlich Schweißarbeiten nicht geeigneten Räumlichkeiten die Gefahr eines Brandes geschaffen und diese Gefahr sich im Streitfall auch verwirklicht hat.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Verletzungen, die der Kläger bei Löschung des Brandes erlitten hat, dem Beklagten zu 3) auch haftungsrechtlich zugerechnet. Der Beklagte zu 3) hat durch die Vermietung der für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Räumlichkeiten eine Mitursache für die Entstehung des Brandes gesetzt und hat damit zu der bei dem Einsturz der Giebelwand vom Kläger erlittenen Körperverletzung beigetragen. Diese Folgen sind ihm auch subjektiv zuzurechnen, denn mit der Durchführung von Schweißarbeiten mußte er, wie bemerkt, rechnen. Ebenso mußte er mit der bei dem Kläger aufgetretenen Körperverletzung als Folge des von ihm fahrlässig mitverursachten Brandes rechnen; das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Zurechnungsprobleme, wie sie sich in Fällen der Herausforderung zu einem selbstschädigenden Verhalten des Verletzten ergeben, stellen sich hier nicht, da der Schaden des Klägers durch eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 3) und den dadurch bedingten Einsturz der Giebelwand herbeigeführt worden ist.
3. Erfolglos wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht in bezug auf die materiellen Schäden für alle Beklagten eine einheitliche Haftungsquote gebildet hat.
a) Die Beklagten zu 1) bis 3) bilden, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, gegenüber dem Kläger eine Haftungseinheit, die es rechtfertigt, ihre Haftungsanteile gegenüber dem Kläger einheitlich zu einer Quote, die sich nach der höchsten, auf den Beklagten zu 1) entfallende Einzelquote bemißt, zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine mit dieser Folge verbundene Haftungseinheit anzunehmen, wenn sich das Verhalten mehrerer Schädiger im wesentlichen in ein und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem oder mehreren Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzugetreten ist (Urt. v. 16. April 1996 – VI ZR 79/95 m.w.N. – zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Kausalbeiträge der einzelnen Schädiger im wesentlichen identisch sind und zum Tragen kommen, ehe der Schadensbeitrag eines weiteren Schädigers, der auch der Geschädigte selbst sein kann, hinzutritt und den Schaden herbeiführt.
So liegen die Dinge hier. Die Tatbeiträge aller Beklagten haben sich zu einem Ursachenanteil vereinigt und gemeinsam zur Entstehung des Feuers geführt, bevor die schadenstiftende Handlung des Klägers hinzukam.
b) Soweit die Revision dagegen vorbringt, daß der Nebentäter damit ohne Rücksicht auf seinen persönlichen Haftungsanteil in Höhe der höchsten Quote innerhalb der Haftungseinheit für den materiellen Schaden aufzukommen habe, übersieht sie, daß schon die bloße Mitverursachung ausreicht, um die volle Haftung eines Nebentäters – vorbehaltlich einer mitverschuldensbedingten Haftungsminderung – auszulösen. Unabhängig davon, welches Gewicht dem Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) im Vergleich zu denjenigen der Beklagten zu 1) und 2) beigemessen wird, haftet er daher gesamtschuldnerisch dem Kläger gegenüber – unbeschadet dessen Mitverschuldens – für den vollen Schaden. Hat der Geschädigte wie hier durch eigenes Verschulden zur Entstehung des Schadens beigetragen, so werden gegenüber seinem Haftungsanteil die Verursachungsbeiträge der anderen Schadensverursacher, sofern zwischen ihnen eine Haftungseinheit besteht, zu einer einheitlichen Haftungsquote zusammengefaßt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht maßgebend auf den Grad des Verschuldens des einzelnen Nebentäters an. Vielmehr geht es um die einheitliche Gewichtung des von den Schädigern gemeinsam geschaffenen Verursachungsbeitrages, auf den der Geschädigte (oder ein weiterer Schädiger) trifft und auf den dieser keinen Einfluß hat (Dunz JZ 1959, 592, 594). Für eine Gesamtabwägung ist nur Raum, wenn die Ursachenbeiträge der einzelnen Nebentäter, ohne daß zwischen ihnen eine Haftungseinheit besteht, selbständig nebeneinander bestehen (BGHZ 30, 203). Das ist hier aber nicht der Fall.
III.
Die Anschlußrevision des Klägers ist ebenfalls nicht begründet.
Die Anschlußrevision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Sachverständigen K. nicht voll ausgewertet. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger anlastet, es gehöre zum Grundwissen eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, daß man sich nicht in den Trümmerschatten eines Gebäudes begeben dürfe, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht besorgen, es habe hierbei nicht beachtet, daß eine Regel, welche den Aufenthalt im Trümmerschatten einer Wand verbietet, nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht existiere. Ebensowenig kann angenommen werden, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Aufenthalt im Trümmerschatten einer Wand bei einem Feuerwehreinsatz nach den Ausführungen des Sachverständigen unter Umständen zwingend erforderlich sei.
Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht angenommen, daß sich ein Feuerwehrmann überhaupt nicht in den Schlagschatten einer brennenden Wand begeben dürfe. Es stellt vielmehr entscheidend darauf ab, daß sich der Brand zur Zeit des Unfalls bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und deshalb generell zunehmend mit der Gefahr des Einsturzes zu rechnen war. Dabei kann es sich auf das Sachverständigengutachten stützen, wonach die Einsturzgefahr erst mit Fortschreiten des Brandes durch Einwirken der Brandwärme auf die Mauerteile und deren Abbrand entstehe; objektiv sei hier etwa eine Stunde nach dem Brandausbruch der Einsturz des Giebels zu erwarten gewesen. Der Sachverständige hat ferner darauf hingewiesen, daß es zum Fachwissen eines Feuerwehrmannes und insbesondere seiner Vorgesetzten gehöre zu erkennen, wann bei fortschreitendem Brandgeschehen die Lage an der Einsatzstelle es erfordere, den Trümmerschatten zu meiden.
Danach konnte das Berufungsgericht den Sachverständigen dahin verstehen, daß im Zeitpunkt des Unfalls objektiv mit dem Einsturz der Mauer zu rechnen war und deshalb der Kläger den Schlagschatten der Wand hätte meiden müssen. Der Umstand, daß der Kläger den drohenden Einsturz konkret nicht erkennen konnte, ist dabei, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ohne Bedeutung.
Auch die Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.
IV.
Nach alledem müssen die Revision des Beklagten zu 3) und die Anschlußrevision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Unterschriften
Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler
Fundstellen
Haufe-Index 2008479 |
NJW 1996, 2646 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1996, 1472 |