Alexander C. Blankenstein
Das Mieterinteresse besteht letztlich allein darin, die begehrte bauliche Veränderung durchführen zu können. Wie aus § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB folgt, ist dieses Veränderungsinteresse aus gesamtgesellschaftlichen Gründen stets beachtenswert. Insoweit bedarf es keines mieterspezifischen Interesses. Der Vermieter kann also den Wunsch des Mieters nicht per se mit dem Argument zurückweisen, an der von ihm begehrten baulichen Veränderung bestehe kein anerkennenswertes Interesse. Abhängig von der konkret vom Mieter gewünschten baulichen Veränderung, dürfte freilich differenziert werden können. So dürften z. B. die Interessen eines gehbehinderten Mieters am Einbau eines Treppenlifts stärker zu gewichten sein, als die Interessen eines Mieters an der Videoüberwachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage.
Bei der Nachrüstung mit Lademöglichkeiten sind stets auch die Belange des Klima- und Umweltschutzes angemessen zu berücksichtigen. Gerade aus Gründen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung von Treibhausgasen spielt eine mehr und mehr zunehmende E-Mobilität eine erhebliche Rolle. Ausweislich des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung, ist es erforderlich, dass bis zum Jahr 2030 7 bis 10 Millionen elektrisch betriebene Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sind. Ein Großteil der Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen findet bereits derzeit an privaten Ladepunkten statt. Dies wird sich auch in Zukunft nicht ändern.
Das Veränderungsinteresse des Mieters ist allerdings auch vom konkreten Ausstattungszustand der Mietsache abhängig. Verfügt der Mieter bereits über eine Lademöglichkeit, fällt zwar der Einbau einer neuen und technisch besseren Lademöglichkeit unter § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Veränderungsinteresse des Mieters ist in dieser Situation aber deutlich geringer als in Fällen, in denen noch überhaupt keine Lademöglichkeit besteht.
Ist in der Eigentümergemeinschaft ohnehin geplant, eine Ladeeinrichtung zu schaffen oder einen Treppenlift bzw. einen Aufzug im gemeinschaftlichen Treppenhaus zu errichten, dürfte das Mieterinteresse das Vermieterinteresse nur dann übersteigen, wenn die Maßnahme seitens der Gemeinschaft tatsächlich nicht zur Durchführung kommt. Kommt die Maßnahme aber zur Durchführung, entfällt freilich der Anspruch des Mieters und der Vermieter ist vielmehr zur Mieterhöhung gemäß § 559 BGB berechtigt. Freilich können Mieter und Vermieter in einem solchen Fall auch eine entsprechende Vereinbarung gemäß § 555f Nr. 3 BGB treffen. Tatsächlich nämlich handelt es sich jedenfalls bei den privilegierten Maßnahmen des § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig um solche, die zu einer nachhaltigen Steigerung des Gebrauchswerts der Mietsache beitragen.