Die Wohnungseigentümer beschließen, bei einer Neuvermietung solle "ein Zustimmungsvorbehalt der Eigentümergemeinschaft" gelten. Der vermietende Eigentümer habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer außerdem "über den Namen, Beruf, Familienstand und Wohnanschrift des Mietinteressenten sowie die Zahl der einziehenden Personen vor Vermietung zu informieren". Damit soll sichergestellt werden, dass keine Personen in die Gemeinschaft aufgenommen werden, die von den anderen Eigentümern aus berechtigten Gründen nicht akzeptiert würden. Der Verwalter soll die Zustimmung unter Beachtung der Eigentümerrückmeldungen schriftlich aussprechen oder versagen.

Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er hält ihn nicht für ordnungsmäßig.

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