Rz. 308

Diese Konstellation erhält nur noch in seltenen Fällen praktische Bedeutung, weswegen hier nur ein grober Überblick gegeben werden soll. Es handelt sich um einen Ausgleich für eine einem Elternteil zugeflossene staatliche Leistung, die für beide Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts bestimmt ist. Da das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, §§ 1 ff. BKGG öffentlich-rechtlich beiden Eltern zusteht, können sich hier Ausgleichsansprüche ergeben, weil es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an nur einen Elternteil ausgezahlt wird. Das Kindergeld ist nunmehr seit der Unterhaltsreform vom 1.1.2008 zur Bedarfsdeckung des Kindes zu verwenden. Geschieht dies nicht und wird das Kindergeld von einem Elternteil entgegen der Zweckbindung verwendet, so hat das Kind einen Auskehranspruch gegen den Elternteil, der das Kindergeld bezieht.[388]

Dies führt zunächst dazu, dass ein Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern bezüglich des Kindergeldes seit der Unterhaltsreform im Regelfall nicht mehr in Betracht kommt. Nur noch in seltenen Fallkonstellationen kann ein Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern wieder an Bedeutung erlangen, und zwar dann, wenn es weder zu einer Verrechnung des Kindergeldes über § 1612b Abs. 1 BGB gekommen ist, noch das Kind einen Anspruch auf Auskehrung des Kindergeldes hat.[389] Das OLG Düsseldorf[3] hatte in diesem Zusammenhang im Jahr 2013 entschieden, dass der das Kindergeld beziehende Elternteil verpflichtet ist, das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auszugleichen, wenn ein echtes Wechselmodell zwischen den Eltern besteht. Der BGH[390] betrachtet dies allerdings zwischenzeitlich differenzierter. Er hat entschieden, dass die Aufteilung des gesetzlichen Kindergelds zwischen den Elternteilen beim Vorliegen eines Wechselmodells so zu erfolgen hat, dass grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt wird, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird.

[388] Scholz, FamRZ 2007, 2021, 2024.
[389] Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Bielefeld, Rn. 813 f.
[3] OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 567.

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