Rz. 339

Ist ein Ehegatte in der privaten Krankenversicherung des anderen Ehegatten mitversichert und trennen sich die Eheleute, so kann der mitversicherte Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser ihn bevollmächtigt, mit der Krankenversicherung bzw. dem Träger der Beihilfe selbstständig und direkt zu korrespondieren und abzurechnen.[423] Dieser Anspruch ergibt sich aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Hat der Versicherungsnehmer den mitversicherten Ehegatten jedoch bei der Versicherung als Empfangsberechtigten benannt, so hat der Mitversicherte ohnehin ein eigenes Forderungsrecht, § 194 Abs. 3 VVG.

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