Tobias Böing, Jochem Schausten
Rz. 351
Auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist bei der Zuwendung von Vermögenswerten zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Schenkung oder um eine unbenannte (gemeinschaftsbezogene) Zuwendung handelt. Zuwendungen zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder an Weihnachten erfolgen freigiebig und uneigennützig. Hier handelt es sich um klassische Schenkungen, die keinen Gegenseitigkeitscharakter haben. Von diesen Schenkungen zu besonderen Anlässen zu unterscheiden sind die Zuwendungen, die gerade nicht völlig uneigennützig, sondern im Vertrauen auf ein weiteres Zusammenleben erfolgen und die nach dem Willen des Zuwendenden in der (nicht-)ehelichen Gemeinschaft bleiben sollen. In diesem Fall ist dann eine unbenannte Zuwendung gegeben.
Rz. 352
Die Definition der unbenannten Zuwendung zwischen Ehegatten aus der Rechtsprechung kann auch weitgehend für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewendet werden. Eine unbenannte Zuwendung lieg danach vor, wenn ein Partner dem andere einen Vermögenswert um der Lebensgemeinschaft willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Partnerschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung, die mit der Trennung der nichtehelichen Lebensgefährten wegfällt.
Rz. 353
Der BGH hat in bisher ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Vermögensausgleich zwischen nichtehelichen Lebensgefährten grundsätzlich nicht anwendbar seien. Da die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine rechtliche Dauerbindung gerade nicht eingehen wollen, übernehmen sie damit aber auch das Risiko, dass sie die von ihnen erbrachten Leistungen weder voll ausnutzen noch ersetzt verlangen können. Es könne ohne ein Geschäft auch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage geben.
Zitat
Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen.
Rz. 354
364
Zuletzt hat der BGH jedoch entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch von gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen durchaus auch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden kann. Hierzu hat der BGH wie folgt ausgeführt:
Zitat
"Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt.
(...)
Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls."
Rz. 355
Ähnlich hat der BGH in einem Fall entschieden, bei dem der Zuwendende verstorben war. Hier entfalle die Geschäftsgrundlage für eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung, der die Vorstellung zugrunde gelegen habe, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben, nicht allein dadurch, dass die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden habe. Auch eine Rückforderung aus Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung gem. § 812 Abs. 1, S. 2 Alt. 2 BGB komme nach dieser Entscheidung nicht in Betracht, da der Tod des Zuwendenden eine Zweckverfehlung regelmäßig ausschließe.
Rz. 356
So sehen es z. B. auch das OLG N...