Tobias Böing, Jochem Schausten
Rz. 365
Im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haftet jeder Partner grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden.
Rz. 366
Bei Schulden nur eines Lebensgefährten bestehen nur dann möglicherweise Ausgleichsansprüche, wenn ein Lebensgefährte den Kredit im ausschließlichen Interesse des anderen aufgenommen hat. Allerdings gilt auch hier das grundsätzliche Abrechnungsverbot für die Schuldentilgung während des Zusammenlebens. Aus diesem Grunde kann in der Regel kein Ausgleich für während des Zusammenlebens übernommene Zahlungen stattfinden. Zahlt der eine Lebensgefährte den Kredit nach der Trennung weiter, so ergeben sich evtl. Ausgleichsansprüche aus Auftragsrecht gem. § 670 BGB bzw. Freistellungsansprüche bezüglich der weiteren Ratenzahlungen. Ein Auftragsverhältnis zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsteht jedoch dann nicht, wenn der Kredit zur Anschaffung eines gemeinsam genutzten Gegenstandes und damit im gemeinsamen Interesse aufgenommen wurde.
Rz. 367
Sind die nichtehelichen Lebensgefährten gemeinschaftliche Darlehensnehmer, so haften sie gegenüber der Bank als Gesamtschuldner. Nach der Trennung kommt es zwischen den Lebensgefährten dann oftmals zu Streitigkeiten, wer im Innenverhältnis für die Verbindlichkeiten einzustehen hat.
Rz. 368
Es gibt verschiedene Formen der Mithaftung für den Partner. Dies kann im klassischen Fall die übernommene Bürgschaft sein. Mit der Bürgschaft verwandt ist die Schuldmitübernahme, bei der der Partner zusätzlich neben dem bisher allein schuldenden Lebensgefährten in das Schuldverhältnis eintritt und beide Gesamtschuldner werden. Ferner kann der eine Partner dem anderen eine dingliche Sicherung durch die Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld bieten.
Rz. 369
Es ist zunächst zu prüfen, ob die durch den einen nichtehelichen Lebensgefährten übernommene Mithaftung nicht möglicherweise gegen die guten Sitten verstößt und damit gem. § 138 BGB nichtig ist.
Dies kann bei nichtehelichen Lebensgefährten genau wie bei Ehegatten im Rahmen von übernommenen Bürgschaften der Fall sein. Die Übernahme von Bürgschaften dürfte auch bei Ehegatten und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichermaßen zu behandeln sein. Eine Mithaftung oder Bürgschaft verstößt entsprechend der Rechtsprechung des BGH gegen die guten Sitten und ist damit nichtig, wenn sie den Verpflichteten finanziell krass überfordert und wenn er die ruinöse Haftung aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen hat. Aber auch bei der Schuldmitübernahme kann eine Sittenwidrigkeit angenommen werden, wenn die Mithaftungserklärung zu einem groben Missverhältnis zwischen der übernommenen Zahlungsverpflichtung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Mithaftenden führt und er in einer dem Gläubiger zuzurechnenden Weise durch weitere Umstände zusätzlich belastet wird. Solche Umstände können etwa in der Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer seelischen Zwangslage ebenso wie in einer sonstigen unzulässigen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit liegen. Die Gerichte stellen bei der Übernahme einer Bürgschaft oder Schuldmitübernahme auf die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Privatautonomie ab, weswegen es keinen Unterschied macht, ob die Beteiligten verheiratet sind oder nicht.
Rz. 370
Ist von einer wirksamen Bürgschaft auszugehen, so findet ein gesetzlicher Forderungsübergang statt, soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, § 774 BGB. Dem Bürgen steht daher ein Rückforderungsanspruch in voller Höhe gegen seinen Lebensgefährten zu.
Rz. 371
Sind die Lebensgefährten Gesamtschuldner und ist von einer wirksamen Mithaftung auszugehen, so geht die Forderung der Bank gegen denjenigen Partner, der Darlehensnehmer ist, auf den zahlenden Partner über, soweit dieser Erstattung von seinem Lebensgefährten verlangen kann. Es ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt (also hälftige Erstattung) oder ob die Lebensgefährten eine anderweitige Bestimmung geschlossen haben. Der Unterschied zur Bürgschaft liegt hier darin, dass der zahlende Bürge Erstattung des vollen Betrages verlangen kann, während der Mitschuldner lediglich die Hälfte verlangen kann.
Rz. 372
Zahlt bei einer Hypothek derjenige Partner freiwillig oder zwangsweise, der Grundstückseigentümer ist, geht die Forderung auf ihn über, §§ 1143 Abs. 1, 1142, 1147 BGB. Die Hypothek wird zur Eigentümerhypothek.
Rz. 373
Zahlt derjenige Partner, auf dessen Grundstück eine Grundschuld lastet, sind zwei Alternativen zu unterscheiden:
Wenn er auf die Forderung zahlt, erlangt er einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der Grundschuld gegen die Bank als Gläubigerin. Zahlt er hingegen auf die Grundschuld, geht diese kraft Gesetzes auf ihn über, §§ 1192, 1143 BGB.
Empfehlung:
Es ist daher sinnvoll, dass die nichtehelichen Lebensgefährten vertragliche Vereinbarungen schließen, um später Streitigkeiten zu vermeiden. Lebensgefährten könn...