Rz. 36

Für das Vollstreckungsgericht ist allein der Inhalt des Grundbuches für die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung relevant. Es hat Einwendungen der übrigen Miteigentümer gegen die Zwangsversteigerung nicht zu prüfen, sofern sich diese nicht aus dem Grundbuch ergeben. Ist ein Miteigentümer der Auffassung, es gebe ein der Versteigerung entgegenstehendes materielles Recht, so muss er diese Einwendung im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Die Drittwiderspruchsklage ist der richtige Rechtsbehelf, auch wenn es sich bei der Teilungsversteigerung nicht um eine Form der Zwangsvollstreckung handelt und der andere Ehegatte als Antragsgegner auch nicht "Dritter" im Sinne der Norm ist. Im Rahmen der Drittwiderspruchsklage können z. B. Verfügungsbeschränkungen gem. § 1365 BGB[46] , eine Vereinbarung über den Ausschluss der Gemeinschaft gem. § 749 Abs. 2 BGB oder Verstöße gegen die sich aus § 1353 BGB ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme geltend gemacht werden.

 

Rz. 37

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Teilungsversteigerung ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf.[47]

 

Rz. 38

Erfolgte die Anordnung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben.

 

Rz. 39

Der Antragsgegner hat im Einzelfall auch die Möglichkeit, die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG zu erreichen. Der Einstellungsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einer Belehrung über die Einstellungsmöglichkeiten zu stellen. Wegen des in § 749 Abs. 1 BGB bestehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft kommt eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG nur ausnahmsweise in Betracht. Dies ist gem. § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG unter Umständen anders zu bewerten, wenn die Einstellung dem Schutz der Interessen gemeinsamer Kinder dient.

[47] Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., 2022, München, Rn. 1376.

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