Rz. 69

Für alle seit dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren gilt das FamFG und damit die Zuständigkeit des Großen Familiengerichts, da es sich um eine sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt.

 

Rz. 70

Ansprüche nach § 426 BGB verjähren innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB, unabhängig davon, ob der Anspruch auf Befreiung oder auf Zahlung gerichtet ist. Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Ausgleichsanspruch mit der Begründung und Fälligkeit der Gesamtschuld im Verhältnis zwischen Gesamtschuldgläubiger und Gesamtschuldnern. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB in seinen verschiedenen Ausprägungen einheitlich. Für den Beginn der Verjährung ist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Befreiungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist, von der zu befreien ist.[97]

Die Verjährung ist während bestehender Ehe gehemmt, § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB.

[97] OLG Bremen, FamRZ 2016, 1713.

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