Rz. 109

Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand, werden die ehebezogenen Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe vorrangig güterrechtlich ausgeglichen[141], da hierdurch in der Regel bereits ein angemessener Vermögensausgleich stattfindet. Der güterrechtliche Ausgleich hat damit Vorrang gegenüber einem schuldrechtlichen Ausgleich.[142] Ausgleichsansprüche aus § 313 BGB kommen daher nur dann in Betracht, wenn dies aus Gründen der Billigkeit zwingend erforderlich erscheint.[143] Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des geschaffenen Vermögenszustandes für den zuwendenden Ehegatten schlechthin unangemessen und untragbar wäre.[144]

Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Zuwendungsempfänger mehr erhalten hat, als ihm nach dem Grundsatz des Zugewinnausgleichs zusteht, wenn der Ausgleich am fehlenden Zugewinn des Zuwendungsempfängers scheitert oder wenn der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt ist.[145]

Ein den Zugewinnausgleich ergänzender Anspruch kann nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben sein, etwa wenn ein Ehegatte dem anderen in einer vom Versorgungsgedanken geprägten Ehe ein Wertpapierdepot übertragen hat und die Ehe nach kurzer Zeit scheitert[146] oder wenn ein Ehegatte dem anderen während der Verlobungszeit für die Bebauung von dessen Grundstück erhebliche Zuwendungen gemacht hat.[147]

 

Rz. 110

Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft. Er muss nachweisen, dass der Zuwendung die Vorstellung und Erwartung zugrunde lag, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben.[148] Zur schlüssigen Klagebegründung gehört die Darlegung, dass das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führt, schlechthin unangemessen und für ihn unzumutbar ist.[149]

[144] BGH, Urteil v. 21.10.1992, XII ZR 182/90, FamRZ 1993, 289, 291.
[146] BGH, Beschluss v. 24.11.1993, XII ZR 130/92, FamRZ 1994, 503.
[149] BGH, Urteil v. 21.10.1992, XII ZR 182/90, FamRZ 1993, 289, 291; 1991, 1169, 1172.

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