Rz. 235

Als Grundelemente der ehelichen Lebensgemeinschaften gelten nachfolgend genannte Pflichten:[295]

  • Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft und die damit zusammenhängende Gestattung der gegenseitigen Benutzung der Ehewohnung und des Hausrates.
  • Die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft abhängig von individuellen Voraussetzungen wie Alter, Gesundheitszustand, psychischer Disposition. Jedoch haben die Ehegatten nicht das Recht, von dem anderen die Zeugung oder den Empfang eines Kindes zu verlangen. Auch Abreden über die Familienplanung haben nach heutigem Verständnis keine Bindungswirkung mehr.
  • Es gilt ferner die Konsensobliegenheit. Dies bedeutet, dass die Ehegatten einander zur Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten verpflichtet sind. Sie sollen Entscheidungen, die das eheliche Zusammenleben berühren, im gegenseitigen Einvernehmen treffen. Die eheliche Lebensgemeinschaft verpflichtet auch zur tatsächlichen Sorge für das aus einer anderen Verbindung stammende Kind des anderen Ehegatten, jedenfalls dann, wenn das Kind einvernehmlich in die Gemeinschaft aufgenommen wurde.
  • Die Ehegatten schulden einander Beistand auch in persönlichen Angelegenheiten.
  • Ferner sind die Ehegatten zur Rücksicht und Achtung der Persönlichkeit des anderen Ehegatten auch nach der Trennung verpflichtet.
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, ökonomische Interessen des jeweils anderen Ehegatten zu wahren. Dies beinhaltet die Verpflichtung zur Minimierung der finanziellen Lasten des anderen, soweit dies ohne Verletzung der eigenen Interessen möglich ist.[296]
  • Darüber hinaus sind die Ehegatten verpflichtet, einander Auskunft zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich insbesondere auf die Unterrichtung über Vermögensbewegungen in groben Zügen. Diese Verpflichtung aus § 1353 BGB endet jedoch mit der Trennung der Eheleute.
 

Rz. 236

Das besondere Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten verhindert nicht grundsätzlich die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche unter Ehegatten. Es ist jedoch das aus § 1353 BGB hergeleitete Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme stets zu beachten.

[295] Siede, in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 1353, Rn. 6 ff.
[296] Vgl. zur Pflicht zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung Rn. 156 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge