In erster Linie sind sämtliche Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer darzustellen. Hierzu zählen

Weiter sind auch Forderungen der Gemeinschaft gegen gemeinschaftsfremde Dritte darzustellen. Hierbei kann es sich um

  • ausstehende Versicherungsleistungen,
  • Mietrückstände bei vermietetem Gemeinschaftseigentum,
  • Kostenvorschüsse gegen den Bauträger aus Mängelgewährleistung und
  • Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

handeln.

Uneinbringbare/Verjährte/Streitige Forderungen

Auch uneinbringbare, verjährte oder streitige Forderungen können im Vermögensbericht dargestellt werden. Sie sollten dabei allerdings auch entsprechend gekennzeichnet und in einer gesonderten Forderungsgruppe ausgewiesen werden.

 
Praxis-Beispiel

Im Einzelnen

Bestehen etwa Mietrückstände aus der Vermietung des Gemeinschaftseigentums, ist der Mieter verstorben und die Erbfolge ungeklärt, kommt als potenzieller Erbe stets der Fiskus in Betracht. Dieser haftet nicht für Erblasserschulden, sodass die Mietforderung ggf. uneinbringbar ist.

Hat ein Dritter bereits im Jahr 2019 einen Schaden verursacht, der noch nicht beigetrieben wurde, ist die entsprechende Forderung der Gemeinschaft einredebehaftet. Der Schädiger dürfte gegen die entsprechende Schadensersatzforderung jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einrede der Verjährung erheben.

Durchaus streitig und nicht eindeutig zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können auch laufende Verfahren gegen Dritte sein, wie etwa Forderungen gegen den Verwalter oder Vorverwalter.

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