Zusammenfassung
Der Fiskus fördert bestimmte Sparformen durch steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmersparzulagen. Hierdurch sollen die Vermögensbildung sowie der Immobilienerwerb von Arbeitnehmern unterstützt werden. Voraussetzung für diese Zulagen ist, dass ein Teil des Arbeitslohns als zusätzliche vermögenswirksame Leistung vereinbart wird oder der Arbeitnehmer sie alternativ aus seinem Nettolohn selbst finanziert. Die Förderung ist nur unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen möglich, Arbeitnehmer mit höherem Einkommen sind nicht begünstigt.
Förderbegünstigt sind Vermögensbeteiligungen, Bausparverträge und Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Wohnungsbau.
Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist abhängig von der gewählten Anlageform.
Lohnsteuer
1 Beteiligung am Produktivvermögen
1.1 Begünstigte Personen
Das 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) gilt für
- unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne,
- Auszubildende, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt und
- Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Im Zweifel ist eine Person Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, wenn sie aus steuerlicher Sicht Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezieht. Gleiches gilt für einen Gesellschafter, wenn für ihn Sozialversicherungspflicht besteht.
Sonderfälle
Eine Arbeitnehmersparzulage können insbesondere auch folgende Arbeitnehmer erhalten:
- Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und deren Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt, z. B. ausländische Arbeitnehmer, die als Grenzgänger in Deutschland arbeiten oder Arbeitnehmer, die als entsandte Kräfte oder als deutsche Ortskräfte in den deutschen Auslandsvertretungen beschäftigt sind (Auswärtiger Dienst);
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, z. B. während der Ableistung des Wehrdienstes, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis noch Arbeitslohn für geleistete Arbeit erhalten;
- Personen, die aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, soweit im Rahmen einer Abwicklung des früheren Arbeitsverhältnisses noch Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt wird;
- Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen tätig sind und zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen;
- Arbeitnehmer, die als kurzfristig Beschäftigte, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft oder geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob) tätig sind und deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird nach § 40a EStG.
- Arbeitnehmer, die als Grenzgänger bei Arbeitgebern im benachbarten Ausland nach ausländischem Arbeitsrecht beschäftigt sind, aber ihren ständigen Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben.
1.2 Nicht begünstigte Personen
Die folgenden Personen sind von der Begünstigung nach dem 5. VermBG ausgeschlossen, weil sie nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind oder ihr Arbeitsverhältnis nicht deutschem Arbeitsrecht unterliegt:
- Freiwillig Wehrdienstleistende, wenn sie nicht in einem ruhenden Arbeitsverhältnis stehen;
- Helferinnen und Helfer, die bestimmte Freiwilligendienste leisten (z. B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes) leisten;
- Entwicklungshelfer i. S. d. Entwicklungshelfer-Gesetzes;
- Bezieher von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und Empfänger von Versorgungsbezügen einschließlich Vorruhestandsbezügen (Werkspensionäre), wenn nicht ein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis besteht;
- Bedienstete der internationalen Organisationen, deren Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht nicht unterliegt;
- sog. Ehrenbeamte (z. B. ehrenamtliche Richter), weil sie keine beamtenrechtliche Besoldung beziehen;
- entpflichtete Hochschullehrer, wenn sie nach Landesrecht nicht weiter Beamte im beamtenrechtlichen Sinne sind.
Von der Begünstigung nach dem 5. VermBG ausdrücklich ausgeschlossen sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs juristischer Personen sowie die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung von Personengesamtheiten berufenen Personen. Hierzu gehören insbesondere die Vorstandsmitglieder von
- Aktiengesellschaften,
- rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen,
- Stiftungen,
- Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und
- Genossenschaften
- sowie Geschäftsführer von GmbHs und Orts- und Innungskrankenkassen.
Ausnahmen bestehen nur, wenn die genannten Personen vom Dienstherrn entsandte Beamte sind oder wenn sie in einem gegenwärtigen Arbe...