Leitsatz

Tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH, durch die er eigennützig oder im Interesse Dritter willkürlich Vermögen der Gesellschaft verschiebt, sind trotz Zustimmung der Gesellschafter i.d.R. mißbräuchlich oder pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB (Untreue), wenn die Vermögensverschiebung bei der GmbH unter Mißachtung der Pflicht nach § 41 GmbH-Gesetz durch Falschbuchen oder Nichtbuchen verschleiert und die Zustimmung unter Mißbrauch der Gesellschafterstellung erteilt wird.

 

Sachverhalt

Dies gilt auch, wenn das nach § 30 GmbH-Gesetz geschätzte Stammkapital der GmbH unmittelbar noch nicht angegriffen wird.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.05.1987, 3 StR 242/86

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