Informationen über diesen Tarifvertrag
Vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende - außer Kraft seit 01.12.2009
Datum: 17. Dezember 1970
Bemerkung
Dieser Tarifvertrag ist außer Kraft seit 01.12.2009 und wird ersetzt durch den Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, im Bereich der Länder (TV-L) nach wie vor anzuwenden
Vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende - außer Kraft seit 01.12.2009
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr– Hauptvorstand –der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft– Bundesvorstand –
andererseits
vom 17. Dezember 1970
(i. d. F. des ÄnderungsTV vom 31. Mai 1995)
wird für Auszubildende, die unter
- den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974,
- den Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991
- den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986
- in der jeweils geltenden Fassung fallen, folgendes vereinbart:
§ 1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Der Auszubildende erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 13,29 Euro.
Beträgt die Ausbildungsvergütung bzw. das Entgelt zuzüglich des Verheiratetenzuschlages monatlich mindestens 971,45 Euro, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 Euro.
(2) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Auszubildenden Ausbildungsvergütung/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubsentgelt oder Krankengeldzuschuß zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuß zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(3) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
§ 2 Mitteilung der Anlageart
Der Auszubildende teilt dem Ausbildenden oder Ausbildungsträger schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Auszubildende dem Ausbildenden oder Ausbildungsträger die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Auszubildenden von seinem Ausbildenden oder Ausbildungsträger oder von einem anderen Ausbildenden, Ausbildungsträger, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
§ 4
(1) (1) Der Auszubildende kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Ausbildenden oder des Ausbildungsträgers wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Auszubildende möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Ausbildenden oder des Ausbildungsträgers, wenn der Auszubildende diese Änderung aus Anlaß der Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag verlangt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Auszubildende seinem Ausbildenden oder Ausbildungsträger die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
(gestrichen)
§ 7 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.