Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

1. Geht ein beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers rechtzeitig gefertigter Anfechtungsantrag aus nicht aufklärbaren Gründen erst längere Zeit nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist beim Wohnungseigentumsgericht ein, gehört zu den Tatsachen, die für eine Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen sind, der rechtzeitige Ausgang des Anfechtungsantrages oder das Bestehen einer für den konkreten Fall nachvollziehbaren Ausgangskontrolle im Büro des Verfahrensbevollmächtigten (hier: Nachweis nicht gelungen). Es gehört nach ständiger BGH-Rechtsprechung zu den Organisationsaufgaben eines Anwalts, wirksame Kontrollmaßnahmen zu schaffen, die gewährleisten können, dass fristgebundene Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig abgesandt oder doch wenigstens postfertig gemacht werden. Anwaltliche Versicherung ist ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung. Zum Ausschluß des Verschuldens eines verfahrensbevollmächtigten Anwalts hätte danach auch die genaue Darstellung und Glaubhaftmachung der wirksamen Ausgangskontrolle in der Kanzlei gehört; diese Grundsätze gelten nicht nur für Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsschriften, sondern auch für fristgebundene, verfahrenseinleitende Schriftsätze.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.01.1994, 2Z BR 140/93).

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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