Leitsatz

Verneinter Schadensersatzanspruch eines Eigentümers gegen den Verwalter (hier: Durchfeuchtungsschäden im Sondereigentum)

 

Normenkette

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Treten in einer Eigentumswohnung Feuchtigkeitsschäden auf, als deren Ursache der betreffende Eigentümer Mängel des Gemeinschaftseigentums vermutet, erfüllt der Verwalter seine Pflichten nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, wenn er den Schadensfall der Eigentümerversammlung unterbreitet und ihr vorschlägt, einen Sachverständigen zur Ursachenermittlung einzuschalten. Kann der Sachverständige daraufhin Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht feststellen, scheitert ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter jedenfalls an der fehlenden Kausalität.
  2. Grundsätzlich kann ein solcher Schadensersatzanspruch auch individuell gegen den Verwalter wegen etwaiger Pflichtverletzungen (früher: positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags) geltend gemacht werden, wenn es um Schäden an dessen Sondereigentum geht (vgl. auch BayObLG v. 2.6.1999, 2Z BR 40/99, ZMR 1999, 654). Da es jedoch in erster Linie Sache der Eigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln an gemeinschaftlichem Eigentum zu sorgen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 WEG), beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen (ständige Rechtsprechung des BayObLG). Verletzt der Verwalter schuldhaft diese Pflicht, die ihm durch das Gesetz übertragen ist, muss er nicht nur den Wohnungseigentümern insgesamt, sondern auch einem einzelnen Eigentümer gegenüber haften. Vorliegend haben sich jedoch keine schuldhaften Pflichtverletzungen des Verwalters aufgrund der durch Beweisaufnahme vom Landgericht festgestellten Tatsachen ergeben.
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von EUR 5.630.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2003, 2Z BR 29/03

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