§ 1 Öffentliches Ehrenamt

1Öffentliche Ehrenämter sind die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten. 2Ferner gehört zu den öffentlichen Ehrenämtern jede auf behördlicher Bestellung oder auf öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende, ohne Vergütung im Sinne von § 3 ausgeübte Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

 

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder Verbände von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (Artikel 140 des Grundgesetzes).

 

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

 

1.

Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

 

2.

zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

 

3.

natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.

§ 3 Vergütung

 

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

 

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

 

1.

der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen; Entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder einschließlich eines Mehrbetrags nach § 10 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes,

 

2.

der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird,

 

3.

die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie abzuführen ist.

 

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 4 Ausübung von Nebentätigkeiten innerhalb der Arbeitszeit

 

(1) 1Eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen des Dienstvorgesetzten wahrgenommen wird, darf auch während der Dienststunden ausgeübt werden. 2Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann ganz oder teilweise während der Dienststunden zugelassen werden, wenn der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkennt. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die versäumte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird.

 

(2) Im Übrigen können auf Antrag Ausnahmen von § 64 Abs. 1 LBG zugelassen werden, wenn an der Ausübung der Nebentätigkeit ein öffentliches Interesse besteht, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

§ 5 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen

 

(1) 1Für eine Nebentätigkeit, die für das Land, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. 2Ausnahmen können zugelassen werden

 

1.

bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten sowie bei schriftstellerischen Tätigkeiten,

 

2.

bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,

 

3.

bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

3Wird der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet, so darf eine Vergütung nicht gezahlt werden.

 

(2) 1Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt den in Absatz 3 Satz 1 genannten Betrag (Bruttobetrag)[1] [Bis 31.12.2023: die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge)] nicht übersteigen. 2Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. 3Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

 

(3)[2] Vergütungen sind nach § 64 Absatz 3 LBG insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten 9 600 Euro übersteigen. Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen.

Bis 31.07.2023:

(3) 1Vergütungen sind nach § 64 Abs. 3 LBG insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei

Beamten der Besoldungsgruppe

bis A 8 3700 Euro,
A 9 bis A 12 4300 Euro,
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 und W 2 4900 Euro,
B 2 bis B 5, C 4, W 3 5500 Euro,
B 6 und höher 6100 Euro

übersteigen. 2Maßgebend für das ganze Kalenderjahr ist die höchste Besoldungsgruppe, die der Beamte im Kalenderjahr erreicht. 3Vergütungen sind m...

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