Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
"Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung; |
d) |
"Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen[2], mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen; |
e) |
"Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen; |
l) |
"Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. |
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