(1) 1Die Erstattungen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. 2Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen vor Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 3Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung verhindert nicht die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen.

 

(2) 1Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. 2Erstattungen nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung können jeweils über einegesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden.

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