(1) 1Unbeschadet sonstiger Vorschriften gilt Folgendes: Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.
2Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.
(2) 1Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht. 2Der leistungspflichtige Träger ist an die Feststellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebunden.
3Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungsberechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. 4Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Mitgliedstaat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn er reisen kann, ohne dass dies seine Gesundheit gefährdet, und wenn die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten von dem leistungspflichtigen Träger übernommen werden.
(3) 1Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmäßige Kontrolle auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt.
2Absatz 2 gilt auch in diesem Fall.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung, um den Grad der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers oder des Empfängers der in Artikel 34 der Grundverordnung genannten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit festzustellen oder zu kontrollieren.
(5) Die zuständigen Behörden bzw. zuständigen Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten können spezifische Vorschriften und Verfahren vereinbaren, um die Voraussetzungen für eine teilweise oder vollständige Wiederaufnahme der Arbeit durch Antragsteller und Leistungsempfänger und ihre Teilnahme an Systemen oder Programmen, die im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, zu verbessern.
(6) In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel 76 Absatz 2 der Grundverordnung werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 bis 5 aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet.