Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wird auf die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten und deren Familienangehörige angewendet. Zudem erfasst die Verordnung in den EU-Mitgliedsstaaten wohnende Flüchtlinge und Staatenlose. Der Geltungsbereich der Verordnung wurde ausgedehnt. Seit dem 1.1.2011 gilt die Verordnung auch für Drittstaatsangehörige mit einem rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten.

 
Hinweis

Vereinigtes Königreich und Dänemark: Begrenzung auf EU-Staaten

Lediglich das Vereinigte Königreich und Dänemark haben diese Verordnung nicht angenommen, sodass für diese Staaten die Begrenzung auf EU-Staaten erhalten bleibt.

Vom 1.4.2012 an gilt die Verordnung für schweizerische Staatsangehörige im Verhältnis zu den EU-Staaten (außer für Kroatien). Seit dem 1.6.2012 gilt die Verordnung auch für die EWR-Staaten im Verhältnis zu den EU-Staaten.

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