(1) Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass diese Batterien vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für einzelne Zellen oder sonstige Teile einer Batterie, sondern nur für die ganze Batterie.

Als vom Endnutzer leicht zu entfernen gilt eine Gerätebatterie, wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Produkt entnommen werden kann, das heißt ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, es sei denn, sie werden kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt, herstellerspezifischen Werkzeugen, Wärmeenergie oder Lösungsmitteln für die Demontage des Produkts.

Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass den Produkten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Verwendung, das Entfernen und das Austauschen der Batterien beiliegen. Diese Betriebsanleitung und diese Sicherheitsinformationen werden den Endnutzern auf einer öffentlichen Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form online bereitgestellt.

Im Zusammenhang mit der Entfernbarkeit und der Austauschbarkeit von Batterien durch Endnutzer geltende besondere Bestimmungen zum besseren Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, die in Rechtsvorschriften der Union für Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU festgelegt sind, bleiben von diesem Absatz unberührt.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können die folgenden Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, so ausgelegt sein, dass die Batterie nur von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden kann:

 

a)

abwaschbare oder abspülbare Geräte, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, in der regelmäßig Spritzwasser-, Strahlwasser- oder Unter-Wasser-Bedingungen herrschen;

 

b)

professionelle medizinische Bildgebungs- und Strahlentherapiegeräte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und In-vitro-Diagnostika im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746.

Die Ausnahme gemäß Buchstabe a gilt nur, wenn eine solche Ausnahme im Interesse der Sicherheit des Nutzers und des Geräts erforderlich ist.

 

(3) Die Vorgaben gemäß Absatz 1 gelten nicht, wenn die Kontinuität der Stromversorgung gewahrt werden muss und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Produkt und der betreffenden Gerätebatterie aus Gründen der Sicherheit des Nutzers und des Geräts oder — bei Produkten, deren Hauptfunktion darin besteht, Daten zu sammeln und zu liefern — aus Gründen der Datenintegrität erforderlich ist.

 

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 des vorliegenden Artikels durch Aufnahme weiterer, von den Entfernbarkeits- und Austauschbarkeitsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auszunehmender Produkte zu ändern. Diese delegierten Rechtsakte werden lediglich infolge der Marktentwicklung sowie des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und bei wissenschaftlich fundierten Bedenken bezüglich der Sicherheit von Endnutzern, die die Gerätebatterie entfernen oder austauschen, oder wenn das Risiko besteht, dass das Entfernen oder der Austausch der Batterie durch Endnutzer jeglichen im geltenden Unionsrecht festgelegten Produktsicherheitsanforderungen zuwiderzulaufen würde, erlassen.

 

(5) Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die LV-Batterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass diese Batterien sowie die einzelnen im Batteriesatz enthaltenen Batteriezellen von unabhängigen Fachleuten jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können.

 

(6) Als leicht auszutauschen gilt eine Gerätebatterie oder eine LV-Batterie für die Zwecke der Absätze 1 und 5, wenn sie nach dem Entfernen aus dem Gerät oder dem leichten Verkehrsmittel durch eine andere kompatible Batterie ersetzt werden kann, ohne dass das Funktionieren, die Leistung oder die Sicherheit des Geräts oder des leichten Verkehrsmittels dadurch beeinträchtigt wird.

 

(7) Natürliche oder juristische Personen, die Produkte, in die Gerätebatterien oder LV-Batterien eingebaut sind, in Verkehr bringen, sorgen dafür, dass diese Batterien nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit des Ausrüstungsmodells noch für mindestens fünf Jahre zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis für unabhängige Fachleute und Endnutzer als Ersatzteil für den batteriebetriebenen Ausrüstungsgegenstand erhältlich sind.

 

(8) Software darf nicht dazu verwendet werden, den Austausch einer Gerätebatterie oder einer LV-Batterie, oder ihrer wesentlichen Komponenten, gegen eine andere kompatible Batterie oder andere kompatible wesentliche Komponenten zu erschweren.

 

(9) Die Kommission veröffentlicht Leitlinien, um die harmonisierte Anwendung dieses Artikels ...

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