(1) Ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, tragen Batterien eine Kennzeichnung, die die in Anhang VI Teil A aufgeführten allgemeinen Informationen über Batterien enthält.
(2) Ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, tragen wiederaufladbare Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien eine Kennzeichnung mit Angaben zu ihrer Kapazität.
(3) Ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, tragen nicht wiederaufladbare Gerätebatterien eine Kennzeichnung, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer beim Einsatz in bestimmten Anwendungen enthält, und eine Kennzeichnung mit der Angabe "nicht wiederaufladbar".
(4) Ab dem 18. August 2025 werden alle Batterien mit dem Symbol "getrennte Sammlung" gemäß den Anforderungen in Anhang VI Teil B gekennzeichnet.
Das Symbol "getrennte Sammlung" muss mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm einnehmen.
Bei zylindrischen Batteriezellen muss das Symbol "getrennte Sammlung" mindestens 1,5 % der Oberfläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm einnehmen.
Würde die Größe des Symbols "getrennte Sammlung" aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,47 × 0,47 cm betragen, so muss die Batterie nicht mit diesem Symbol gekennzeichnet werden; stattdessen wird das Symbol "getrennte Sammlung" in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung gedruckt.
(5) Alle Batterien, die mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Cd oder Pb) zu kennzeichnen.
Das einschlägige chemische Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des Symbols "getrennte Sammlung" aufzudrucken und nimmt eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe jenes Symbols ein.
(6) Ab dem 18. Februar 2027 werden alle Batterien im Einklang mit Anhang VI Teil C mit einem QR-Code gekennzeichnet. Über den QR-Code kann auf Folgendes zugegriffen werden:
a) |
bei LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien: auf den Batteriepass gemäß Artikel 77; |
b) |
bei anderen Batterien: auf die einschlägigen Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 5: auf die Konformitätserklärung gemäß Artikel 18, den Bericht gemäß Artikel 52 Absatz 3 und die Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis f; |
c) |
bei Starterbatterien: auf die in den Aktivmaterialien der Batterie enthaltene, gemäß Artikel 8 berechnete Menge an aus Abfällen wiedergewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel. |
Diese Angaben müssen vollständig, aktuell und richtig sein.
(7) Die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1 bis 6 werden sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert. Falls die Art und Größe der Batterie dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden die Kennzeichnungen und der QR-Code auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie angebracht.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern, indem zusätzlich zum QR-Code oder stattdessen alternative Smart Labels vorgesehen werden.
(9) Zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien tragen neue Kennzeichnungen oder werden mit Kennzeichnungen gemäß diesem Artikel versehen, die Angaben zur Änderung des Zustands der Batterie gemäß Anhang XIII Nummer 4 umfassen, welche über den QR-Code abgerufen werden können.
(10) Die Kommission erlässt bis zum 18. August 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Kennzeichnungsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.