(1) Jeder in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur
e) |
nimmt seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten, einschließlich Risikomanagementmaßnahmen, in Verträge und Vereinbarungen mit Zulieferern auf; und |
(2) Das in Absatz 1 genannte System stützt sich auf Unterlagen, die mindestens folgende Informationen enthalten:
a) |
eine Beschreibung des Rohstoffs einschließlich seines Handelsnamens und Typs; |
c) |
das Ursprungsland des Rohstoffs und Markttransaktionen von der Gewinnung des Rohstoffs bis hin zum unmittelbaren Zulieferer des Wirtschaftsakteurs, der die Batterie in Verkehr bringt; |
d) |
die Mengen des Rohstoffs in der in Verkehr gebrachten Batterie, ausgedrückt in Prozent oder als Gewicht; |
e) |
Berichte über die unabhängige Überprüfung durch eine notifizierte Stelle bezüglich der Zulieferer gemäß Artikel 50 Absatz 3; |
Die Berichte über die unabhängige Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e werden den nachgelagerten Akteuren der Lieferkette von den in Artikel 50 Absatz 3 genannten Zulieferern zur Verfügung gestellt.
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