(1) Jeder in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur

 

a)

verabschiedet eine Unternehmensstrategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten in Bezug auf die in Anhang X Nummer 1 aufgeführten Rohstoffe und die damit verbundenen, in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken und setzt die Zulieferer und die Öffentlichkeit klar davon in Kenntnis;

 

b)

nimmt in seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten Standards auf, die den international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 entsprechen;

 

c)

strukturiert sein internes Managementsystem so, dass die Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten unterstützt wird, indem Mitglieder der obersten Führungsebene damit betraut werden, die Strategie zur Erfüllung ihrer für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu überwachen und mindestens zehn Jahre lang Aufzeichnungen über dieses System zu führen;

 

d)

errichtet und betreibt ein System von Kontrollen und Transparenz hinsichtlich der Lieferkette, einschließlich eines Systems zur Überwachung der Lieferkette oder zur Rückverfolgbarkeit, das die Identifizierung vorgelagerter Akteure in der Lieferkette ermöglicht;

 

e)

nimmt seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten, einschließlich Risikomanagementmaßnahmen, in Verträge und Vereinbarungen mit Zulieferern auf; und

 

f)

führt einen Beschwerdemechanismus, einschließlich eines Frühwarnsystems zur Risikoerkennung und eines Abhilfemechanismus, ein oder stellt solche Mechanismen bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsakteuren oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums wie beispielsweise eines Ombudsmanns erleichtert wird; die entsprechenden Mechanismen beruhen auf den Leitprinzipien der VN für Wirtschaft und Menschenrechte.

 

(2) Das in Absatz 1 genannte System stützt sich auf Unterlagen, die mindestens folgende Informationen enthalten:

 

a)

eine Beschreibung des Rohstoffs einschließlich seines Handelsnamens und Typs;

 

b)

den Namen und die Anschrift des Zulieferers, der den Rohstoff, der in den Batterien enthalten ist, an den Wirtschaftsakteur geliefert hat, der die Batterien, die den fraglichen Rohstoff enthalten, in Verkehr bringt;

 

c)

das Ursprungsland des Rohstoffs und Markttransaktionen von der Gewinnung des Rohstoffs bis hin zum unmittelbaren Zulieferer des Wirtschaftsakteurs, der die Batterie in Verkehr bringt;

 

d)

die Mengen des Rohstoffs in der in Verkehr gebrachten Batterie, ausgedrückt in Prozent oder als Gewicht;

 

e)

Berichte über die unabhängige Überprüfung durch eine notifizierte Stelle bezüglich der Zulieferer gemäß Artikel 50 Absatz 3;

 

f)

wenn keine Berichte im Sinne von Buchstabe e verfügbar sind und der Rohstoff aus einem Konflikt- und Hochrisikogebiet stammt: gegebenenfalls zusätzliche Informationen gemäß den spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte Wirtschaftsakteure, wie im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten vorgesehen, beispielsweise das Ursprungsbergwerk, die Orte, an denen Rohstoffe zusammengeführt, gehandelt und verarbeitet werden, und die gezahlten Steuern, Entgelte und Lizenzgebühren.

Die Berichte über die unabhängige Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e werden den nachgelagerten Akteuren der Lieferkette von den in Artikel 50 Absatz 3 genannten Zulieferern zur Verfügung gestellt.

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