(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die aus diesem Kapitel erwachsenden Pflichten, insbesondere die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der aus diesem Kapitel erwachsenden Pflichten durch Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung, zuständig sind.

 

(2) Außerdem kann jeder Mitgliedstaat eine der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden als Kontaktstelle benennen, die für die Kommunikation mit der Kommission gemäß Absatz 4 zuständig ist.

 

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und Betriebsabläufe der zuständigen Behörde oder Behörden fest, einschließlich der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für:

 

a)

die Registrierung von Herstellern gemäß Artikel 55;

 

b)

die Zulassung von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß Artikel 58;

 

c)

die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 57;

 

d)

die Erhebung von Daten zu Batterien und Altbatterien gemäß Artikel 75;

 

e)

die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 76.

 

(4) Bis zum 18. November 2025 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden.

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