(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG oder die Richtlinie 2012/19/EU gilt, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen oder von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder an die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung gemäß Artikel 70.

 

(2) Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Behandlungsanlagen führen Aufzeichnungen über diese Übergaben.

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