(1) Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle LV-Altbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck
a) |
richten sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für LV-Altbatterien ein, |
f) |
stellen sie sicher, dass die bei den angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien abgeholten und aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen LV-Altbatterien anschließend einer Behandlung gemäß Artikel 70 in einer genehmigten Anlage durch einen Abfallbewirtschafter unterzogen werden. |
(2) Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass das Rücknahme- und Sammelsystem für LV-Altbatterien
a) |
aus Sammelstellen besteht, die von ihnen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:
|
(3) Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von LV-Altbatterien:
a) |
51 % bis 31. Dezember 2028; |
b) |
61 % bis 31. Dezember 2031. |
Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, berechnen die in diesem Absatz genannte Sammelquote gemäß Anhang XI.
(4) Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden,
c) |
sorgen dafür, dass LV-Altbatterien, die bei den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Sammelstellen abgeholt werden, zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gemäß den Artikeln 70 und 73 geliefert werden. |
(5) Endnutzer dürfen LV-Altbatterien bei den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sammelstellen entsorgen, die Entsorgung wird ihnen nicht in Rechnung gestellt, und sie sind weder verpflichtet, eine n...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen