(1) Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle LV-Altbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck

 

a)

richten sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für LV-Altbatterien ein,

 

b)

bieten sie den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die unentgeltliche Sammlung von LV-Altbatterien an und sorgen für die Abholung von LV-Altbatterien von allen Personen und Stellen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen (im Folgenden "angeschlossene Sammelstellen für LV-Batterien"),

 

c)

treffen sie für die angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Beförderung von LV-Altbatterien, einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Beförderungsbehälter, die den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen,

 

d)

holen sie die von den angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien gesammelten LV-Altbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten LV-Altbatterien richten, unentgeltlich ab,

 

e)

holen sie die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen LV-Altbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Menge und der Gefährlichkeit der LV-Altbatterien richten, unentgeltlich ab,

 

f)

stellen sie sicher, dass die bei den angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien abgeholten und aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen LV-Altbatterien anschließend einer Behandlung gemäß Artikel 70 in einer genehmigten Anlage durch einen Abfallbewirtschafter unterzogen werden.

 

(2) Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass das Rücknahme- und Sammelsystem für LV-Altbatterien

 

a)

aus Sammelstellen besteht, die von ihnen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:

i)

Händlern gemäß Artikel 62;

ii)

Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge, die der Richtlinie 2000/53/EG unterliegen;

iii)

Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66;

iv)

freiwilligen Sammelstellen gemäß Artikel 67;

v)

Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die der Richtlinie 2012/19/EU unterliegen; und

 

b)

das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an LV-Altbatterien, die Zugänglichkeit für Endnutzer und die geografische Nähe zu Endnutzern berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von LV-Altbatterien profitabel ist.

 

(3) Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von LV-Altbatterien:

 

a)

51 % bis 31. Dezember 2028;

 

b)

61 % bis 31. Dezember 2031.

Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, berechnen die in diesem Absatz genannte Sammelquote gemäß Anhang XI.

 

(4) Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden,

 

a)

statten die Sammelstellen gemäß Absatz 2 Buchstabe a mit einer den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechenden, geeigneten Infrastruktur für die getrennte Sammlung von LV-Altbatterien aus und tragen die erforderlichen Kosten, die diesen Sammelstellen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Die Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Lagerung dieser Altbatterien bei den Sammelstellen eignen sich hinsichtlich der Menge und der Gefährlichkeit der LV-Altbatterien, die voraussichtlich bei den betreffenden Sammelstellen gesammelt werden;

 

b)

holen LV-Altbatterien bei den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sammelstellen in zeitlichen Abständen ab, die sich nach der Lagerkapazität der Infrastruktur für die getrennte Sammlung sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten Altbatterien richten; und

 

c)

sorgen dafür, dass LV-Altbatterien, die bei den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Sammelstellen abgeholt werden, zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen gemäß den Artikeln 70 und 73 geliefert werden.

 

(5) Endnutzer dürfen LV-Altbatterien bei den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sammelstellen entsorgen, die Entsorgung wird ihnen nicht in Rechnung gestellt, und sie sind weder verpflichtet, eine n...

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