(1) Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Gerätebatterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck
a) |
richten sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für Gerätealtbatterien ein, |
f) |
stellen sie sicher, dass die bei den angeschlossenen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abgeholten und aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen Gerätealtbatterien anschließend einer Behandlung gemäß Artikel 70 in einer genehmigten Anlage durch einen Abfallbewirtschafter unterzogen werden. |
(2) Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass das Rücknahme- und Sammelsystem für Gerätealtbatterien
a) |
aus Sammelstellen besteht, die von ihnen in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:
|
(3) Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft bei Gerätebatterien mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien:
a) |
45 % bis 31. Dezember 2023; |
b) |
63 % bis 31. Dezember 2027; |
c) |
73 % bis 31. Dezember 2030. |
Die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, berechnen die in diesem Absatz genannte Sammelquote gemäß Anhang XI.
(4) Endnutzer dürfen Gerätealtbatterien bei den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sammelstellen entsorgen, die Entsorgung wird ihnen nicht in Rechnung gestellt, und sie sind weder verpflichtet, eine neue Batterie zu kaufen, noch müssen sie die Gerätebatterie bei den Herstellern gekauft haben, die die Sammelstellen eingerichtet haben.
(5) Sammelstellen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv eingerichtet wurden, unterliegen nicht den Registrierungs- und Genehmigungsanforderungen der Richtlinie 2008/98/EG.
(6) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, wonach Gerätealtbatterien von den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Sammelstellen nur gesammelt werden dürfen, wenn diese mit den Herstellern bzw. den Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, einen Vertrag geschlossen haben.
(7) Aufgrund der erwarteten Marktentwicklung und des voraussichtlichen Anstiegs der geschätzten Lebensdauer von wiederaufladbaren Gerätebatterien, und um die tatsächliche Menge zur Sammlung verfügbarer Gerätealtbatterien besser zu ermitteln, wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 18. August 2027 gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das in Anha...
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