(1) Altbatterien von privaten, nicht gewerblichen Endnutzern können bei separaten, von Abfallbewirtschaftungsbehörden eingerichteten Sammelstellen entsorgt werden.

 

(2) Die Abfallbewirtschaftungsbehörden stellen sicher, dass die gesammelten Altbatterien gemäß Artikel 70 behandelt werden, indem sie entweder

 

a)

die Altbatterien an Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder an die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter übergeben oder

 

b)

die Behandlung der gesammelten Altbatterien gemäß Artikel 68 Absatz 2 selbst übernehmen.

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