(1) Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Informationen stellen die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, Endnutzern und Händlern für die Kategorien von Batterien, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, die folgenden Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien zur Verfügung:

 

a)

die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich durch Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung;

 

b)

die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur getrennten Sammlung von Altbatterien gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 64, um deren Behandlung zu ermöglichen;

 

c)

die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen;

 

d)

die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken;

 

e)

die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole auf Batterien gemäß Artikel 13 oder solche, die auf deren Verpackung aufgedruckt oder in den Begleitunterlagen zur Batterie enthalten sind;

 

f)

die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien beispielsweise durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall.

Diese Informationen werden folgendermaßen bereitgestellt:

 

a)

in regelmäßigen Zeitabständen für jedes Batteriemodell ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung des betreffenden Batteriemodells auf dem Markt in einem Mitgliedstaat und mindestens an der Verkaufsstelle in sichtbarer Weise sowie über Online-Plattformen;

 

b)

in einer oder mehreren für die Endnutzer leicht verständlichen Sprache(n), die von dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt werden soll, festgelegt wird bzw. werden.

 

(2) Die Hersteller stellen den in den Artikeln 62, 65 und 66 genannten Händlern und Wirtschaftsakteuren sowie anderen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung.

 

(3) Ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Batterie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist — die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung:

 

a)

Verfahren für die Demontage von leichten Verkehrsmitteln, Fahrzeugen und Geräten dergestalt, dass eingebaute Batterien entfernt werden können;

 

b)

Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz und im Hinblick auf den Brandschutz), die für die Lagerung, Beförderung und die Behandlungsverfahren für Altbatterien gelten.

In den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden die Bauteile und Materialien sowie die Verortung aller gefährlichen Stoffe in einer Batterie genannt, soweit dies für die Abfallbewirtschafter, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, erforderlich ist, um den Anforderungen dieser Verordnung nachkommen zu können.

Diese Informationen werden in einer oder mehreren für die in Unterabsatz 1 genannten Abfallbewirtschafter leicht verständlichen Sprache(n) zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Markt die Batterie bereitgestellt werden soll, festgelegt wird bzw. werden.

 

(4) Die Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, stellen in ihren Verkaufsräumen für die Endnutzer der Batterien dauerhaft und in leicht zugänglicher und deutlich sichtbarer Weise die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie Informationen, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Plattformen eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können, zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nur für die Kategorien von Batterien, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat.

Die Händler stellen d...

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