(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr und in dem von der Kommission in dem gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsakt festgelegten Format aufgeschlüsselt nach Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung die folgenden Daten über Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien:
a) |
Menge der erstmals auf dem Markt in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Batterien einschließlich der Batterien, die in Geräte, Verkehrsmittel oder Industrieprodukte eingebaut wurden, aber abzüglich der Batterien, die das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben, vor dem Verkauf an Endnutzer; |
b) |
Menge der gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 gesammelten Altbatterien und die Sammelquoten, die anhand der in Anhang XI dargelegten Methode berechnet wurden; |
c) |
Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Industriealtbatterien und die Menge der gesammelten und zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen gelieferten Elektrofahrzeugaltbatterien; |
d) |
die Werte für die in Anhang XII Teil B genannten erzielten Recyclingeffizienzen und die Werte für die in Anhang XII Teil C genannten erzielten Quoten der stofflichen Verwertung in Bezug auf die Batterien, die in diesem Mitgliedstaat gesammelt wurden. |
Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres bereit, für das die Daten erhoben wurden. Sie veröffentlichen diese Daten elektronisch in dem gemäß Absatz 5 von der Kommission festgelegten Format über leicht zugängliche Datendienste. Die Daten müssen maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wann die in Unterabsatz 1 genannten Daten zugänglich gemacht werden.
Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 5, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird.
Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU umfassen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannten Daten auch die Daten über in Fahrzeuge und Geräte eingebaute Batterien und über gemäß Artikel 65 daraus entfernte Altbatterien.
(2) Die Berichterstattung über die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d muss alle Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen erfassen.
(3) Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitgestellten Daten wird ein Qualitätskontrollbericht beigefügt, der in dem gemäß Absatz 5 von der Kommission festgelegten Format übermittelt wird.
(4) Die Kommission sammelt und prüft die gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht, in dem die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz dieser Daten bewertet werden. Diese Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird sechs Monate nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission bis zum 18. August 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, in dem die Daten und Informationen der Kommission zu melden sind, sowie der Bewertungsmethoden und operativen Bedingungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Altbatterien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.