(1) Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterieüber eine elektronische Akte ("Batteriepass") verfügen.

 

(2) Der Batteriepass enthält Informationen über das Batteriemodell und spezifische Informationen für die einzelne Batterie gemäß Anhang XIII, einschließlich Informationen, die sich aus der Verwendung dieser Batterie ergeben.

Die Informationen im Batteriepass umfassen

 

a)

öffentlich zugängliche Informationen gemäß Anhang XIII Nummer 1;

 

b)

nur notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission zugängliche Informationen gemäß Anhang XIII Nummern 2 und 3 und

 

c)

Informationen gemäß Anhang XIII Nummern 2 und 4, die nur natürlichen oder juristischen Personen zugänglich sind, die aus den in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b genannten Gründen ein berechtigtes Interesse an dem Zugang zu und der Verarbeitung von diesen Informationen haben.

Die Zwecke des Zugangs zu den und der Verarbeitung der in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Informationen

 

a)

betreffen die Demontage der Batterie, einschließlich der während der Demontage zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen, und die genaue Zusammensetzung des Batteriemodells und sind erforderlich, damit Reparaturbetriebe, Wiederverwerter, Nutzer von Second-Life-Batterien und Recyclingbetreiber ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausüben können, oder

 

b)

sind im Fall einzelner Batterien erforderlich, damit der Abnehmer der Batterie oder in seinem Namen handelnde Parteien die Batterie unabhängigen Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung stellen können.

Die in Unterabsatz 2 genannten Informationen sind in dem für die Kategorie oder Unterkategorie der betreffenden Batterie geltenden Umfang in den Batteriepass aufzunehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um Anhang XIII angesichts technischer und wissenschaftlicher Fortschritte in Bezug auf die in den Batteriepass aufzunehmenden Informationen zu ändern.

 

(3) Der Batteriepass ist über den in Artikel 13 Absatz 6 genannten QR-Code abrufbar, der mit einer individuellen Kennung verknüpft ist, die der Batterie von dem Wirtschaftsakteur, der sie in Verkehr bringt, zugewiesen wird.

Der QR-Code und die individuelle Kennung entsprechen den ISO/IEC-Normen 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 oder gleichwertigen Normen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes angesichts technischer und wissenschaftlicher Fortschritte zu ändern, indem die in diesem Unterabsatz genannten Normen ersetzt oder andere europäische oder internationale Standards aufgenommen werden, denen der QR-Code und die individuelle Kennung entsprechen müssen.

 

(4) Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Informationen korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sind. Er kann anderen Akteuren schriftlich die Befugnis erteilen, in seinem Namen zu handeln.

 

(5) Alle im Batteriepass enthaltenen Informationen basieren auf offenen Standards und sind in einem interoperablen Format dargestellt, sind im Einklang mit den in Artikel 78 genannten grundlegenden Anforderungen über ein interoperables Netz für den Datenaustausch ohne Anbieterbindung übertragbar, maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar.

 

(6) Der Zugang zu den im Batteriepass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in Artikel 78 genannten grundlegenden Anforderungen geregelt.

 

(7) Bei zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereiteten oder umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien wird die Verantwortung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat. Diese Batterien müssen über einen neuen Batteriepass verfügen, der mit dem Batteriepass bzw. den Batteriepässen der ursprünglichen Batterie bzw. Batterien verknüpft ist.

Bei einer Änderung des Status einer Batterie zu einer Altbatterie wird die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels entweder dem Hersteller oder den Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder den gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschaftern übertragen.

 

(8) Der Batteriepass wird gelöscht, sobald die Batterie recycelt wurde.

 

(9) Die Kommission erlässt bis zum 18. August 2026 Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt ist, welche Personen für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels als Personen mit berechtigtem Interesse im Sinne von Anhang XIII Nummern 2 und 4 gelten, zu welchen der Informationen gemäß dieser Nummern sie Zugang erhalten und ...

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