(1) ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN ZUM BATTERIEMODELL
In den Batteriepass sind die folgenden öffentlich zugänglichen Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen:
a) |
die in Anhang VI Teil A angegebenen Informationen, |
c) |
Angaben zum CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2, |
d) |
Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung gemäß dem Bericht über die Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 52 Absatz 3, |
e) |
Angaben zum Rezyklatgehalt gemäß den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Unterlagen, |
f) |
der Anteil aus erneuerbaren Quellen, |
g) |
die Bemessungskapazität (in Ah), |
h) |
Minimal-, Nenn- und Maximalspannung, ggf. unter Angabe des Temperaturbereichs, |
i) |
ursprüngliche Leistungskapazität (in Watt) und Leistungsgrenzen, ggf. unter Angabe des Temperaturbereichs, |
j) |
erwartete Lebensdauer der Batterie, ausgedrückt in Zyklen, unter Angabe des verwendeten Referenztests, |
k) |
Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung (nur Elektrofahrzeugbatterien), |
l) |
Temperaturbereich, dem die Batterie außer Betrieb standhalten kann (Referenztest), |
m) |
Zeitraum, in dem die Herstellergarantie für die kalendarische Lebensdauer gilt, |
n) |
Round-Trip-Wirkungsgrad am Anfang und nach 50 % der Zykluslebensdauer, |
o) |
Innenwiderstand von Batteriezelle und Batteriesatz, |
p) |
C-Rate der einschlägigen Prüfung der Zykluslebensdauer, |
q) |
die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 3 und 4, |
r) |
die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18, |
s) |
die Informationen über die Abfallvermeidung und die Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis f. |
(2) INFORMATIONEN ZUM BATTERIEMODELL, DIE NUR PERSONEN MIT EINEM BERECHTIGTEN INTERESSE SOWIE DER KOMMISSION ZUGÄNGLICH SIND
In den Batteriepass sind die folgenden Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen, die nur Personen mit einem berechtigten Interesse und der Kommission zugänglich sind:
a) |
Ausführliche Zusammensetzung, mit Angabe der in der Kathode, der Anode und dem Elektrolyt verwendeten Materialien, |
b) |
Teilenummern von Komponenten und Kontaktdaten der Anbieter von Ersatzteilen, |
d) |
Sicherheitsmaßnahmen. |
(3) INFORMATIONEN, DIE NUR NOTIFIZIERTEN STELLEN, MARKTAUFSICHTSBEHÖRDEN UND DER KOMMISSION ZUGÄNGLICH SIND
In den Batteriepass sind die folgenden Informationen zum Batteriemodell aufzunehmen, die nur notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission zugänglich sind:
- Ergebnisse der Prüfberichte, mit denen nachgewiesen wird, dass die Anforderungen eingehalten werden, die in dieser Verordnung oder in einem gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.
(4) INFORMATIONEN UND DATEN ZU EINZELNEN BATTERIEN, DIE NUR PERSONEN MIT EINEM BERECHTIGTEN INTERESSE ZUGÄNGLICH SIND
In den Batteriepass sind die folgenden konkreten Informationen und Daten zu einer einzelnen Batterie aufzunehmen, die nur Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich sind:
a) |
die Werte für die Parameter der Leistung und der Haltbarkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert, |
b) |
Informationen zum Alterungszustand der Batterie gemäß Artikel 14, |
c) |
Informationen zum Status der Batterie in Form der Angabe "unverändert", "umgenutzt", "wiederverwendet", "wiederaufgearbeitet" oder "Altbatterie", |
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