(1) Bis zum 30. Juni 2031 überprüft die Kommission den Stand der Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarktes, erstellt einen Bericht hierzu und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(2) Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen nimmt die Kommission in ihren Bericht eine Bewertung folgender Aspekte dieser Verordnung auf:
a) |
der Liste der gemeinsamen Formate, die unter die Begriffsbestimmung für Allzweck-Gerätebatterien fallen; |
b) |
der Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Kapitel II, einschließlich der etwaigen Notwendigkeit, ein Ausfuhrverbot für Batterien einzuführen, die die in Anhang I festgelegten Beschränkungen nicht erfüllen; |
c) |
der Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III; |
d) |
der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 53; |
e) |
der Maßnahmen im Hinblick auf die Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Kapitel VIII, einschließlich der Möglichkeit, zwei Unterkategorien von Gerätebatterien — und zwar wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Gerätebatterien — mit gesonderten Zielvorgaben für die Sammlung sowie eine gesonderte Zielvorgabe für die Sammlung von Allzweck-Gerätebatterien einzuführen; |
f) |
der Maßnahmen im Hinblick auf den Batteriepass gemäß Kapitel IX; |
g) |
der Verstöße sowie der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der abschreckenden Wirkung von Sanktionen gemäß Artikel 93; |
h) |
der Analyse der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionen im Batteriesektor sowie auf den aus dieser Verordnung resultierende Verwaltungsaufwand. |
Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.
(3) Unter Berücksichtigung der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nimmt die Kommission in ihren Bericht eine spezifische Bewertung der Notwendigkeit eines Legislativvorschlags zur Änderung der Artikel 6, 86, 87 und 88 der vorliegenden Verordnung auf.
(4) Die Kommission bewertet die Notwendigkeit einer Änderung von Kapitel VII im Hinblick auf den möglichen Erlass von Gesetzgebungsakten der Union zur Festlegung von Vorschriften über nachhaltige Unternehmensführung und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, einschließlich Verpflichtungen für Unternehmen in Bezug auf die negativen Auswirkungen ihrer eigenen Tätigkeiten, der Tätigkeiten ihrer untergeordneten Gesellschaften oder Stellen und der Tätigkeiten in der Wertschöpfungskette auf die Menschenrechte und die Umwelt.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Unterabsatz 1 genannten Gesetzgebungsakte oder bis 30. Juni 2031 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Bewertung. Gegebenenfalls fügt die Kommission ihrem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung von Kapitel VII bei.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2031 einen Bericht vor, in dem die Durchführbarkeit und die technischen Folgen einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Definition des Begriffs "LV-Batterie" in Artikel 3 Nummer 11 insbesondere auf Batterien für den Antrieb nicht radbetriebener Fahrzeuge bewertet wird. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.
(6) Bis zum 1. Januar 2025 prüft die Kommission, wie am besten harmonisierte Normen für ein einheitliches Ladegerät eingeführt werden können, die für wiederaufladbare LV-Batterien sowie für wiederaufladbare Batterien gelten sollen, die in bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2012/19/EU fallen, eingebaut sind. Ladenetzteile für Kategorien oder Klassen von Funkanlagen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU sind von dem Anwendungsbereich dieser Bewertung ausgenommen.