(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn eine oder mehrere der folgenden Feststellungen auf ihn zutreffen:
a) |
der Drittstaatsangehörige hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; |
b) |
der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt; |
c) |
der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießt den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat; |
f) |
der Staatenlose kann nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in das Land zurückkehren, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. |
Unterabsatz 1 Buchstaben e und f findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
(2) Um zu prüfen, ob Absatz 1 Buchstaben e und f Anwendung finden, berücksichtigt die Asylbehörde
b) |
ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen