Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"Flüchtlingseigenschaft" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

 

2.

"Status subsidiären Schutzes" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

 

3.

"internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes;

 

4.

"Person, der internationaler Schutz gewährt wird bzw. wurde," eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;

 

5.

"Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

 

6.

"Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

 

7.

"Antrag auf internationalen Schutz" das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes anstrebt;

 

8.

"Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist;

 

9.

"Familienangehörige" die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

 

a)

den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;

 

b)

die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;

 

c)

den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;

 

10.

"Minderjähriger" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

 

11.

"unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange der Minderjährige sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

 

12.

"Aufenthaltstitel" eine von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vorgesehenen e...

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