DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde in wesentlichen Punkten geändert. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Union zu verringern und die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu veranlassen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der ihnen Schutz gewährt hat, und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.
(2) Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden "Genfer Flüchtlingskonvention") stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist die Grundlage des völkerrechtlichen Rahmens für den Schutz von Flüchtlingen.
(3) Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des gewährten Schutzes, die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gewährt werden. Diese Unterschiede könnten zu Sekundärmigration führen und dem Ziel zuwiderlaufen, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.
(4) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 mit dem Titel "Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa" ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und die Umwandlung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen in eine Agentur. Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Unionsrahmens, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten.
(5) Da in Artikel 78 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein einheitlicher Asylstatus und ein gut funktionierendes GEAS gefordert werden, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sollten die Rechte, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.
(6) Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen.
(7) Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.
(8) Die weitere Angleichung der Vorschriften über Zuerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Pers...