(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose
(3) Absatz 2 findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.
(4) Stellt die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung des Schweregrads der von der betreffenden Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Situation dieser Person fest, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 2 oder 3 vorliegen, schließt sie den Antragsteller von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor Verfolgung durchzuführen.
(5) Nimmt die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 4 eine Untersuchung gemäß den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf eine minderjährige Person vor, berücksichtigt sie unter anderem, ob die minderjährige Person gemäß dem nationalen Recht zum Strafmündigkeitsalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn die minderjährige Person die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen hätte, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft.
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