(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose

 

a)

nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt; fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ipso facto den Schutz dieser Verordnung;

 

b)

von den zuständigen Behörden des Landes, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbundenen Rechte und Pflichten oder gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

 

(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose

 

a)

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

 

b)

eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; besonders grausame Taten können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird;

 

c)

sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

 

(3) Absatz 2 findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.

 

(4) Stellt die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung des Schweregrads der von der betreffenden Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Situation dieser Person fest, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 2 oder 3 vorliegen, schließt sie den Antragsteller von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor Verfolgung durchzuführen.

 

(5) Nimmt die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 4 eine Untersuchung gemäß den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf eine minderjährige Person vor, berücksichtigt sie unter anderem, ob die minderjährige Person gemäß dem nationalen Recht zum Strafmündigkeitsalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn die minderjährige Person die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen hätte, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge