(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, und für den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zuerkennen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Wird ein nationaler humanitärer Status zuerkannt, darf dies nicht die Gefahr einer Verwechslung mit internationalem Schutz bergen.

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