(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden im Rahmen der bestehenden Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] erleichtern die zuständigen Behörden Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und die keine Nachweise für ihre Qualifikationen vorlegen können, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren.
(3) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden hinsichtlich des Zugangs zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung früher erzielter Lernergebnisse und erworbener Erfahrungen wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.
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