(1) Bis zum 31. März 2025 und jedes Jahr danach meldet jedes Unternehmen der Kommission über ein Instrument zur elektronischen Berichterstattung die in Anhang VI aufgeführten Daten für jeden ozonabbauenden Stoff für das vorangegangene Kalenderjahr.

Die Mitgliedstaaten haben ebenfalls Zugang zu dem Instrument zur elektronischen Berichterstattung der Unternehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Vor der Berichterstattung müssen sich die Unternehmen im Lizenzvergabesystem registrieren.

 

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der ihnen gemäß diesem Artikel übermittelten Daten zu gewährleisten.

 

(3) Soweit erforderlich, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Mittel für die Berichterstattung gemäß Anhang VI fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

 

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, wenn dies aufgrund von Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge