(1) Das Inverkehrbringen und die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, an Dritte innerhalb der Union sind verboten.

 

(2) Die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für persönliche Gebrauchsgegenstände.

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