[Vorspann]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im europäischen Grünen Deal gemäß der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 wurde eine neue Wachstumsstrategie für die Union vorgestellt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll. Er bekräftigt das Bestreben der Kommission, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent und Null-Schadstoff-Kontinent zu machen, und zielt darauf ab, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen und dabei gleichzeitig für einen inklusiven, fairen und gerechten Übergang zu sorgen, bei dem niemand zurückgelassen wird. Darüber hinaus ist die Union der Sicherstellung der umfassenden Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates und des mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen achten Umweltaktionsprogramms sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und den darin enthaltenen Zielen für nachhaltige Entwicklung verpflichtet.
(2) Die Ozonschicht schützt Menschen und andere Lebewesen vor der schädlichen ultravioletten (UV-)Strahlung der Sonne. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass kontinuierliche Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht erheblich schädigen, was zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Ökosysteme und die Biosphäre sowie zu schweren wirtschaftlichen Folgen führt, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
(3) Gemäß dem Beschluss 88/540/EWG des Rates wurde die Union Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden "Protokoll"). Das Protokoll und die nachfolgenden Beschlüsse der Vertragsparteien bilden eine Reihe weltweit verbindlicher Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung des Abbaus der Ozonschicht.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates stellt unter anderem sicher, dass die Union die Bestimmungen des Protokolls einhält. Die Kommission kam in ihrer Evaluierung dieser Verordnung zu dem Schluss, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Kontrollmaßnahmen im Allgemeinen weiterhin zweckmäßig sind, dass sie effizient sind und dass sie in erheblichem Maß zur Erholung der stratosphärischen Ozonschicht und zur Eindämmung der Klimaerwärmung beigetragen haben.
(5) Es gibt eindeutige Belege für einen Rückgang der Belastung der Atmosphäre durch ozonabbauende Stoffe und für eine Erholung der stratosphärischen Ozonschicht. Aus jüngst durchgeführten Bewertungen geht jedoch hervor, dass die Erholung der Ozonschicht nach wie vor fragil ist und dass das Konzentrationsniveau von vor 1980 voraussichtlich nicht vor Mitte des 21. Jahrhunderts wieder erreicht wird. Daher stellt die erhöhte UV-Strahlung nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und die Umwelt dar. Um weitere Verzögerungen bei der Erholung der Ozonschicht zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die bestehenden Verpflichtungen vollständig umgesetzt werden, dass mehr in Bezug auf die verbleibenden Emissionsquellen unternommen wird, damit die Emissionen zurückgehen, und dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um alle anstehenden Herausforderungen rasch und wirksam zu bewältigen.
(6) Die meisten ozonabbauenden Stoffe besitzen zudem hohes Treibhauspotenzial (im Folgenden "GWP") und tragen zum Anstieg der Temperatur auf der Erde bei. In Anbetracht der wichtigen Erkenntnisse des Sonderberichts des Weltklimarats (IPCC) von 2021 sollte mit der vorliegenden Verordnung sichergestellt werden, dass alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, um die Emissionen von ozonabbauenden Stoffen zu verringern. Die Verringerung von Emissionen trägt dazu bei, das Ziel des Übereinkommens von Paris, das im Rahmen der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) angenommen wurde (im Folgenden "Übereinkommen von Paris"), zu erreichen, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
(7) Um das Bewusstsein für das GWP von ozonabbauenden Stoffen zu schärfen, sollte in dieser Verordnung neben dem Ozonabbaupotenzial der Stoffe auch ihr jeweiliges GWP aufgeführt werden.
(8) Mit der Veror...